Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedeutung eines " Kaufs auf Feldprobe"
Leitsatz (amtlich)
1. Beim Kauf eines landwirtschaftlichen Gerätes "auf Feldprobe" kann der Käufer die Ware nur zurückweisen, wenn sie die vertragsgemäßen sowie besonders zugesicherten Eigenschaften nicht aufweist oder bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, unter denen er seinen Hof zu bewirtschaften hat, nicht zur vollen Zufriedenheit arbeitet.
2. Ist es beim Kauf "auf Feldprobe" weder ausdrücklich noch konkludent zur Bestimmung einer Frist gekommen, bis zu deren Ablauf der Käufer seine Billigung oder Missbilligung zu erklären hat, gilt sein Schweigen trotz Übergabe der Ware nicht als Billigung und können die in § 496 BGB a.F. = § 455 BGB n.F. vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eingreifen.
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 14.02.2003; Aktenzeichen 7 O 27/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.2.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung des Kaufpreises für einen Rundballenwickler. Sie macht geltend, der Beklagte habe diese Maschine telefonisch am 10.8.2001 verbindlich unter Vereinbarung einer sog. Feldprobe bestellt. Die Feldprobe sie bei Anlieferung am 13.8.2001 in der Scheune des Hofes des Beklagten zu dessen Zufriedenheit durchgeführt worden. Der Beklagte trägt vor, die Maschine nur zur Ansicht bestellt zu haben. Bei Anlieferung in seiner Scheune sei nur ein kurzer Testdurchlauf erfolgt, bei der er unter Verarbeitung von wenigen alten Ballen eine Einweisung in die Maschinenfunktion erhalten habe. Die Feldprobe sei von ihm wegen des schlechten Wetters erst am 12.10.2001 durchgeführt worden. Dabei habe das Gerät nicht zu seiner vollen Zufriedenheit funktioniert, insb. sei seine Kapazität nicht hoch genug gewesen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten führte zur Klagabweisung.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung des Kaufpreises für einen Rundballenwickler. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe diese Maschine telefonisch am 10.8.2001 verbindlich unter Vereinbarung einer sog. Feldprobe bestellt. Die Feldprobe sie bei Anlieferung am 13.8.2001 in der Scheune des Hofes des Beklagten zu dessen Zufriedenheit durchgeführt worden. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Maschine nur zur Ansicht bestellt zu haben. Bei Anlieferung in seiner Scheune sei ein kurzer Testdurchlauf erfolgt, nicht aber die Feldprobe. Diese habe er wegen des schlechten Wetters erst am 12.10.2001 durchführen können. Dabei habe das Gerät nicht zu seiner vollen Zufriedenheit funktioniert, insb. sei seine Kapazität nicht hoch genug gewesen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteienvortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat Beweis durch Vernehmung verschiedener Zeugen erhoben. Insoweit wird auf das Protokoll vom 24.1.2003 Bezug genommen. Es hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es sei ein wirksamer Kaufvertrag auf Feldprobe abgeschlossen worden. Die Maschine sei von dem Beklagten nach dem als Feldprobe zu wertenden Testdurchlauf in seiner Halle auch gebilligt worden.
Gegen dieses ihm am 24.2.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.3.2003 Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.4.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte macht geltend:
Das LG sei ohne weiteres von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen, obwohl er den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin in Abrede genommen habe. Ausweislich des Kaufvertragsformulars habe die Klägerin selbst einen schriftlichen Vertragsschluss gewollt, zu dem es unstreitig nicht gekommen sei (arg. § 154 Abs. 2 BGB).
Der Inhalt des Telefongesprächs, in dem nach dem Vortrag der Klägerin der Zeuge D. mit dem Beklagten den Vertrag geschlossen habe, sei streitig. Das LG habe den von der Klägerin angebotenen Beweis für den Abschluss des mündlichen Vertrages nicht erhoben.
Selbst wenn aber ein Kaufvertrag "auf Feldprobe" anzunehmen sein sollte, sei dieser entsprechend den Ausführungen des 8. Senats des OLG Schleswig in seinem Urteil (OLG Schleswig SchlHA 2000, 17) gem. § 495 Abs. 1 BGB im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Käufers geschlossen worden, wobei die Billigung von der Eignung der gelieferten Maschine abhängig sei. Bei dem Kauf auf Feldprobe solle dem Käufer gerade die praktische Erprobung des Gerätes ermöglicht werden. Eine solche Feldprobe sei am 13.8.2001 bei der Anlieferung des Gerätes aber nicht durchgeführt worden. Nach den Zeugenaussagen sei das Gerät lediglich vorgeführt und mit einigen alten Ballen ausprobiert worden. Das habe nichts mit einer Feldprobe zu tun. Diese sei an jenem Tag wegen der schlechten Witterungsverhältnisse nicht möglich gewesen. Selbst wenn der Beklagte das Gerät am 13.8.2001 ausdrücklich gebilligt haben sollte, hä...