Leitsatz (amtlich)
Bei dem Kauf einer landwirtschaftlichen Maschine „auf Feldprobe” hängt das Zustandekommen des Vertrages von der Billigung der Maschine durch den Käufer ab.
Orientierungssatz
„Kauf auf Feldprobe”
Normenkette
BGB § 495 Abs. 1, § § 346 f.
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 27.11.1998; Aktenzeichen 2 O 161/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 27. November 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 19.332,65 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch einer Großballenpresse. Der Beklagte erhielt am 23. Juli 1997 auf Vermittlung des Zeugen von der Firma eine von der Klägerin vertriebene Großpackenpresse Vario 80 80 Industry. Zuvor hatte er ein von dem Zeugen vorgelegtes Bestellformular der Klägerin unterzeichnet. Dieses Formular hatte der Zeuge handschriftlich ausgefüllt. Darin war die zu liefernde Großpackenpresse im einzelnen beschrieben. Weiterhin war vorgesehen, daß der Beklagte eine gebrauchte Vicon-Großpackenpresse MP 800 in Zahlung geben sollte bei einer Zuzahlung von 64.500 DM. Handschriftlich ist auch folgende Klausel in der Bestellung enthalten:„Die Presse ist auf Feldprobe verkauft (Silageeinsatz)”.
Es war vorgesehen, daß der Kaufpreis finanziert werden sollte. Eine von dem Zeugen unter dem 15.8.1997 vorbereitete Finanzierungsvereinbarung hat der Beklagte nicht unterzeichnet.
Nach der Auslieferung hat der Beklagte die Großpackenpresse am 27. Juli 1997 zur Aufnahme von Gras eingesetzt. Dabei war der Zeuge zugegen. In der Folgezeit ist die Presse dann auch zur Aufnahme von Stroh eingesetzt worden. Sie funktionierte nicht einwandfrei, so daß mehrfach Monteure der Klägerin und auch ein Monteur des französischen Herstellers eingesetzt werden mußten. Mit Schreiben vom 15.8.1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß die Presse nicht einwandfrei arbeite und er deswegen den Vertrag als nicht erfüllt ansehe. Aus dem Zählwerk der Maschine war zu ersehen, daß er bis zu diesem Zeitpunkt 3831 Stroh- und Grünfutterballen gepreßt hatte.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5 DM pro Ballen zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie hat vorgetragen, die Firma habe sich mit dem Rücktritt des Beklagten von dem Kaufvertrag einverstanden erklärt und Ansprüche auf eine Nutzungsentschädigung an sie, die Klägerin, abgetreten. Zwischen der Firma und dem Beklagten sei ein Kaufvertrag über die Großpackenpresse zustande gekommen. Es sei in den einschlägigen Verkehrskreisen bekannt, daß eine Feldprobe nicht länger als einen Tag dauern dürfe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.028,25 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 4. Dezember 1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, daß es zu dem Abschluß eines Kaufvertrages mit der Firma nicht gekommen sei. Er habe die Großpackenpresse zur Probe erhalten, die Maschine jedoch nicht gebilligt. Nach den Grundsätzen des § 495 BGB sei es demnach überhaupt nicht zu einem Vertrag gekommen und daher sei auch kein Raum für eine Nutzungsentschädigung.
Das Landgericht hat Beweis erhoben darüber, welche Vereinbarungen die Parteien vor dem Einsatz des Gerätes getroffen haben und ob die Feldprobe bestanden worden ist. Insoweit wird auf den Inhalt des Terminsprotokolls vom 4. November 1998 (Bl. 79 bis 85 d. A.) verwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Vielmehr habe der Beklagte das landwirtschaftliche Gerät auf Probe gekauft. Dabei sei die gesetzliche Regelung des § 495 dahingehend geändert worden, daß die Billigung des gekauften Gegenstandes durch den Beklagten dann hätte erfolgen sollen, wenn die Maschine sich sowohl beim Einsatz in bezug auf Grünfutter wie auch beim Einsatz in bezug auf Stroh bewähren würde. Das habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, zwischen der Firma und dem Beklagten sei ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Die Feldprobe habe allein den Silageeinsatz betroffen. Damit sei der Beklagte auch zufrieden gewesen. Eine weitere Erprobung zur Aufnahme von Stroh sei nicht vereinbart worden. Unabhängig davon, ob der Kaufvertrag vertraglich aufgehoben worden sei oder der Käufer die Wandelung erklärt habe, sei er zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet. Gegenzurechnen seien die Nutzungen aus der von dem Beklagten in Zahlung gegebenen Presse.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 19.332,65 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 4. Dezember 1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung...