Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, §§ 906, 1004 Abs. 1; BImSchG § 14 S. 1 Hs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 11.05.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger erstrebt die Unterlassung des Betriebs von drei Windenergieanlagen der Beklagten, hilfsweise Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung seines Eigentums und seiner Gesundheit.
1. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Landgericht hat in diesem Urteil zur Begründung der Abweisung der Klage im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Betriebs der drei bestandskräftig genehmigten Windenergieanlagen nach § 1004 Abs. 1 BGB oder § 1004 Abs. 1 BGB iVm § 823 Abs. 1 BGB, da ein solcher Anspruch nach § 14 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgeschlossen sei. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Beeinträchtigungen seiner Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit stütze, stehe einem Anspruch entgegen, dass nicht feststehe, dass von den drei Windenergieanlagen Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgingen, die dessen Benutzung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigten. Der gerichtliche Sachverständige A. habe in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.04.2017/24.05.2017 überzeugend dargelegt, dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) eingehalten würden. Das indiziere die Unwesentlichkeit der Benutzungsbeeinträchtigung, die der Kläger nicht habe erschüttern können. Eine wesentliche Beeinträchtigung am Grundstück des Klägers durch Infraschall liege ebenfalls nicht vor. Auch sonstige Beeinträchtigungen des Grundstücks durch die Windenergieanlagen seien nicht feststellbar (etwa durch die Tag- und Nachtkennung, eine optisch bedrängende Wirkung oder den sogenannten "Disco-Effekt" [Reflexion des Sonnenlichts an den sich bewegenden Rotorblättern]).
2. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die im ersten Rechtszug gestellten Haupt- und Hilfsanträge weiter und hat in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 09.08.2021 dazu vorgebracht:
a) Die drei Windenergieanlagen seien nicht bestandskräftig genehmigt. Er habe beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (5 LA 14/21). Er werde durch von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärm und Infraschall wesentlich beeinträchtigt, sodass er und seine Familie unter erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiden würden. Er leide insbesondere an Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Ohrendruck, Beklemmungen, Schwindel, Übelkeit, Reizbarkeit, Herzrasen und Konzentrationsstörungen, was durch seine persönliche Anhörung bewiesen werden könne. Von den Windenergieanlagen gehe eine optisch bedrängende Wirkung aus. Durch die Drehbewegungen der Rotoren komme es in den von ihm und seiner Familie bewohnten Räumen zu Raumaufhellungen und Spiegelungen. Die höchstens zulässigen Immissionswerte würden insbesondere während der Nacht deutlich überschritten. Darüber hinaus sei eine besondere Tonhaltigkeit beim Betrieb der Windenergieanlagen festzustellen, die deutlich oberhalb der Immissionswerte ausgehende Kreisch- und Sharp-Geräusche verursachen würden. Von den Windenergieanlagen gehe auch die Gefahr des Eiswurfs aus.
b) Bei seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 hat der Kläger wesentliche Teile dieser Berufungsbegründung fallen lassen und betont, ihm gehe es einzig und allein um die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch von den Windenergieanlagen ausgehenden unzulässigen Lärm und "Körperschall" (Schwingungen in Festkörpern), die bei ihm zu Schlafstörungen führten, nicht jedoch zu sonstigen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Einen nächtlichen Lärmschutz durch "Ohrstöpsel" lehne er ab. Er wende sich nicht gegen ohnehin nicht wahrnehmbaren Infraschall, nicht gegen die Optik der Anlagen, nicht gegen deren Schattenwurf und nicht deren Tag- und Nachtkennung. Auch ein sogenannter "Disco-Effekt" sei bei den Anlagen nicht zu beklagen. Das im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten des Sachverständigen A. sei wegen dessen Verbindung zur Windenergiebranche nicht verwertbar und in der Sache ungenügend, da dieser eine Langzeitmessung unterlassen habe. Die bewertete Messung sei nicht an seinem Haus erfolgt, was die einzig erlaubte Messmethode sei. Ein Ersatzmesspunkt könne nie die realen Verhältnisse am eigentlichen Immissionsort wiedergeben. Zur gütlichen Beilegung habe die Beklagte ihm lediglich den Austausch von...