Verfahrensgang
LG Flensburg (Entscheidung vom 14.10.2010; Aktenzeichen 3 O 345/08) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.10.2010 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht als Sachversicherer Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers J wegen eines Brandes geltend.
Der Beklagte wurde durch den Versicherungsnehmer der Klägerin J mit der Installation einer SAT-Antennenanlage in seinem Reetdachhaus in N beauftragt. Er begab sich am 04.09.2007 zusammen mit seinem Subunternehmer, Herrn B, vor Ort, um die Antennenanlage zu installieren. Dazu stellte er auf dem Spitzboden des Hauses zum Ausleuchten einen handelsüblichen Halogenstrahler auf einem Stativ auf. Der Strahler wurde über ein Verlängerungskabel vom Erdgeschoss aus mit Strom versorgt. Diesen Anschluss nahm der Beklagte selbst vor. Der Beklagte verließ den Dachboden bei eingeschaltetem Halogenstrahler für eine Dauer von ca. 15 Minuten, zu deren ungefährem Ende eine Mieterin von außen Rauch erkannte, der aus einem Loch im Reetdach stieg. Kurze Zeit später stand das Reetdach in Flammen, der Dachstuhl fing Feuer und das Haus brannte nieder.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Brand sei vom Beklagten durch das Aufstellen eines Halogenstrahlers mit 500 Watt Leistung verursacht worden. Der Beklagte habe sich nach dem Aufstellen und Einschalten des Strahlers umgehend vom Dachboden begeben. Damit sei ein besonderes, gesteigertes Risiko für einen Brand geschaffen worden. Ein solcher Strahler habe im Bereich von Reet überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen. Zugunsten der Klägerin streite insoweit der Beweis des ersten Anscheins. Alternativursachen, wie vom Beklagten behauptet, kämen nicht ernsthaft in Betracht. Einer vom Beklagten behaupteten Beweisvereitelung durch den Versicherungsnehmer im Wege eines verfrühten Abrisses des Gebäudes stehe entgegen, dass das Objekt ca. Ende Oktober 2007 abgerissen worden sei.
Der Beklagte hat sich damit verteidigt, es habe sich nur um einen Halogenstrahler mit 300 Watt Leistung gehandelt, der den Sicherheitsvorschriften gemäß aufgestellt worden sei. So habe der Abstand von den nächstgelegenen Innenseiten des Daches ca. 2 bis 2,3 m betragen. Zudem habe er ca. 20 Minuten bei eingeschaltetem Strahler gearbeitet, bevor er sich vom Dachboden begeben habe. Andere Ursachen für den Brand wie etwa eine veraltete Elektroinstallation, Nagetierschäden oder Brandstiftung könnten ebenso wenig ausgeschlossen werden wie die Möglichkeit, dass der ursprünglich ordnungsgemäß aufgestellte Strahler durch ein unbewusstes Ziehen an dem verlegten Verlängerungskabel durch Dritte später für den Beklagten unvorhersehbar umgefallen sei. Schließlich sei von einer Beweisvereitelung zu Lasten des Beklagten auszugehen, weil diesem bzw. seiner Haftpflichtversicherung durch einen frühzeitigen Abriss nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, andere Brandursachen vor Ort zu erforschen.
Hinsichtlich der Einzelheiten und des weiteren Parteivortrags erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einschließlich dort enthaltener Verweisungen und Bezugnahmen verwiesen.
Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung des Beklagten und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Betreiben des Halogenstrahlers unter Reet als besonderer bzw. gesteigerter Brandgefahr sowie zur Ursache des Brandes der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte hafte gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung werkvertraglicher Pflichten auf Schadensersatz. Ihm sei es nicht gelungen, den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Er könne sich insoweit auch nicht auf eine Beweisvereitelung seitens der Klägerin bzw. deren Versicherungsnehmers durch Abriss des Gebäudes berufen, da weder er selbst noch seine Haftpflichtversicherung in Kenntnis des Brandschadens und der Inanspruchnahme zeitnah zum Schadensfall eine Aufklärung bezüglich alternativer Brandursachen betrieben oder veranlasst hätten.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten, mit der dieser im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft seinem Beweisangebot zur Behauptung, er habe vor Verlassen des Spitzbodens dort bei eingeschaltetem Halogenstrahler 20 Minuten gearbeitet, nicht nachgegangen. Im Falle einer ihm günstigen Beweisaufnahme stehe nämlich in Verbindung mit den Ausführungen des Brandsachverständigen fest, dass bei der Aufstellung des Strahlers erforderliche Sicherhe...