Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen und Auseinandersetzung einer Ehegatten-Innnengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Von einer – auch stillschweigenden – Vereinbarung einer Ehegatten-Innengesellschaft in Abgrenzung zu „ehebezogenen Zuwendungen” ist auszugehen, wenn die Ehepartner durch ihre Zusammenarbeit erhebliche Vermögenswerte schaffen wollen und mit der Vermögensbildung über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Zwecke verfolgt werden. Die Vermögensanlage zur späteren Alterssicherung kann einen derartigen eheüberschreitenden Zweck darstellen.
2. Der Umfang der Beteiligung an Gewinn und Verlusten richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern, anderenfalls nach § 722 Abs. 1 BGB (hälftige Beteiligung). Deutlich unterschiedliche Beiträge können Anzeichen für die Vereinbarung unterschiedlicher Beteiligungsquoten darstellen.
3. Mit der Trennung der Ehegatten geht regelmäßig die Vollbeendigung der Ehegatten-Innengesellschaft einher. Der Ehepartner, dem die geschaffenen Vermögenswerte nicht dinglich zuzuordnen hat, hat gegen den anderen Ehepartner entspr. § 738 Abs. 1 Nr. 2 BGB einen Anspruch auf Auszahlung eines durch Bestandsaufnahme und Vermögensbewertung zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens.
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 2 O 386/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.2.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Kiel geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7634,73 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 87 % und die Beklagte 13 %.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien – zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedene Eheleute – streiten um Ausgleichsansprüche nach einer beendeten Ehegatten-Innengesellschaft, hilfsweise nach den Grundsätzen über den Fortfall der Geschäftsgrundlage bei sog. „ehebezogenen Zuwendungen”.
Die Parteien hatten 1973 die Ehe geschlossen und Gütertrennung vereinbart. Bis 1984 betrieb der Kläger u.a. eine Versicherungsagentur, später war er Mitgesellschafter eines Schlüsseldienst-Unternehmens. Nach 1985 erwarben die Parteien das Hausgrundstück K.-Straße in P., um dieses zu Wohnzwecken, für das Geschäft des Klägers und als Vermögensanlage für die Alterssicherung zu benutzen. Die Beklagte wurde Alleineigentümerin, um das Objekt den Gläubigern des selbständig tätigen Klägers vorenthalten zu können. 1997 trennten sich die Parteien. Inwieweit namentlich der Kläger zur Finanzierung oder zu Umbaumaßnahmen auf dem Hausgrundstück beigetragen hat, steht ebenso im Streit wie die rechtlichen Schlussfolgerungen.
Das LG hat nach Beweisaufnahme eine auseinander zu setzende Ehegatten-Innen-Gesellschaft angenommen, aber gleichwohl die Bildung von ausgleichspflichtigem Aktivvermögen verneint und deshalb die Klage abgewiesen. Die – allerdings nur auf einen Teilbetrag beschränkte – Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger macht ggü. der Beklagten Ansprüche auf Vermögensauseinandersetzung nach einer beendeten Ehegatten-Innengesellschaft, hilfsweise Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Rückabwicklung sog. ehebezogener Zuwendungen geltend.
Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskehr eines Gesellschafts-Auseinandersetzungsguthabens nach den §§ 734, 705 ff. BGB i.E. nicht zustehe, da die mit der Trennung beendete und deshalb aufzulösende Gesellschaft ein Aktivvermögen nicht geschaffen habe. Zwar sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine sog. Ehegatten-Innengesellschaft bestanden habe, die auseinander zu setzen sei. Die vorzunehmende Abrechnung ergebe jedoch, dass die in die Abrechnung aufzunehmenden Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen würden.
Dabei hat das LG wie folgt gerechnet:
Verkehrswert des Hausgrundstückes K.-straße in P. 700.000,00 DM
abzgl. hausbezogene Grundstücksbelastungen 550.000,00 DM
abzgl. Darlehen B.-A. 231.212,03 DM
ergibt einen Minus-Saldo von 81.212,03 DM.
Mit seiner Berufung bringt der Kläger dagegen vor, dass das LG die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe, soweit es davon ausgegangen sei, dass nicht ersichtlich sei, wie ein aus einem Teilverkauf im November 1996 nach Abdeckung von Verbindlichkeiten noch verbleibender Überschuss i.H.v. 70.000 DM zum Stichtag Ende Juni 1997 noch hätte vorhanden sein sollen. Die Beklagte sei dazu in der Lage und auch verpflichtet, sich nachvollziehbar und unter Vorlage der einschlägigen Belege zum Verkaufserlös und dessen Verwendung zu äußern. Ergäb...