Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 24.11.2003; Aktenzeichen 2 O 12/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten - das am 24.11.2003 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (weitere) 230.081,34 EUR Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 14.2.2002 zu zahlen.
Der bezifferte Klaganspruch (materielle Schäden) des Klägers wird dem Grunde nach zu 100 % für berechtigt erklärt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26.3.1998 auf der Landesstraße 154 Höhe Österwurth zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- und/oder Sozialhilfeträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26.3.1998, begehrt des Weiteren Feststellung der umfassenden Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige materielle Schäden.
Am Unfalltage befuhr der am 25.8.1979 geborene Kläger die L 154 von Wesselburen in Richtung Tiebensee als Fahrer des Pkw Opel Vectra, amtliches Kennzeichen HEI-HW 10. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges betrug ca. 80 km/h; gegen 21.25 Uhr kollidierte das Fahrzeug mit einem auf der Straße befindlichen und dem Beklagten gehörenden Pony. Das Fahrzeug überschlug sich und blieb in einem Wassergraben liegen. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen und ist seit dem Unfall ab dem 5. Halswirbelkörper gelähmt (sog. Tetraplegie).
Kurz vor der Kollision hatte ein dem Kläger auf der im Unfallbereich gerade verlaufenden Straße entgegenkommender Fahrer, ein Herr Buder, die Lichthupe seines Fahrzeuges betätigt.
Der Beklagte ist Viehhändler und handelt u.a. auch mit Ponys. Zur Unfallzeit befand sich neben dem an der Kollision beteiligten Pony, das ein Stockmaß von ca. 130 cm hatte, mindestens ein weiteres Tier des Beklagten im Bereich der Fahrbahn der L 154. Die Tiere waren von einer Koppel des Beklagten, die zum Unfallzeitpunkt mit einem Stacheldrahtzaun, bestehend aus zwei in unterschiedlicher Höhe angebrachten Drähten gesichert war, entwichen. Der Weideeinlass bestand ursprünglich aus drei in unterschiedlicher Höhe angebrachten Drähten, ist jedoch im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens von dem Zeugen Rolfs, dem Bruder des Beklagten, durch ein Gatter ersetzt worden.
Vorgerichtlich hat der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer auf den materiellen Schaden des Klägers einen Betrag i.H.v. 400.000 DM (204.216,75 EUR) gezahlt, auf das Schmerzensgeld 200.000 DM (102.258,37 EUR).
Der Kläger hat behauptet, das Pony des Beklagten sei unmittelbar vor seinem Pkw auf die Straße gelaufen, so dass er einen Zusammenstoß nicht hätte vermeiden können. Die Koppel sei durch Draht in der Höhe von lediglich 60-80 cm umzäunt gewesen. Der Kläger war - und ist - der Auffassung, insgesamt stünde ihm ein Schmerzensgeld i.H.v. 650.000 DM zu. Im Übrigen seien seine Schadensersatzansprüche vorgerichtlich mit für den Beklagten bindender Wirkung von dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer anerkannt worden.
Der Beklagte hat behauptet, das Pony habe sich schon längere Zeit auf der Fahrbahn befunden, und der Kläger habe zu spät reagiert. Die Stacheldrahtumzäunung der Koppel sei auch zur Zeit des Unfalles durch einen Hausanschluss mit Strom versorgt worden. Die Drähte seien 0,7 m (unterer Draht) bzw. 1,30 m (oberer Draht) hoch gewesen. Die Funktionsfähigkeit des Elektrozaunes sei täglich kontrolliert worden. Nach dem Unfallgeschehen habe er - der Beklagte - festgestellt, dass im Bereich des Weideeinlasses zwei Drähte und die Isolatoren abgerissen gewesen seien, dadurch hätten die Ponys die Weide verlassen können, nachdem sie aufgeschreckt worden seien.
Der Beklagte hat gemeint, zum einen seinen Verpflichtungen als gewerblicher Tierhalter in jeder Hinsicht genügt zu haben; sein Haftpflichtversicherer habe auch kein ihn bindendes Anerkenntnis abgegeben, insb. seien die gezahlten Beträge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur freien Verrechnung gezahlt worden.
Der auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 230.081,35 EUR (450.000 DM), materiellen Schadensersatzes i.H.v. 120.301,48 EUR und Feststellung der vollen Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige materielle Schäden gerichteten Klage hat das LG nach Beweisaufnahme mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil teilweise stattgegeben.
Den bezifferten, nac...