Orientierungssatz
Auslegung einer Unterwerfungserklärung bei Zahlung auf Notaranderkonto
Normenkette
ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen 4 O 139/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 41.000,– DM.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die von den Beklagten beabsichtigte Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. L. in D. zur UR Nr.: wegen des Restkaufpreises in Höhe von 41.000,– DM für unzulässig erklärt. Es kommt dabei allerdings nicht auf den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommenen Gesichtspunkt an, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergebe sich daraus, daß die Beklagten treuwidrig handeln würden, wenn sie – ohne den Notar zuvor zur Auszahlung des hinterlegten Restkaufpreises aufgefordert zu haben – ohne weiteres Gebrauch von der vollstreckbaren Urkunde machten. Ebensowenig kommt es auf den von den Beklagten in der Berufungsbegründung hervorgehobenen Umstand an, daß die „Hinterlegung” eines Geldbetrages auf dem Anderkonto eines Notars keine Hinterlegung im Sinne der §§ 372 ff. BGB ist und damit auch keine schuldbefreiende Wirkung gemäß § 378 BGB im Sinne einer Erfüllung der Schuld eintritt. Das ist grundsätzlich richtig, jedoch geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob die Kläger ihre Kaufpreisschuld aus dem notariellen Kaufvertrag vollständig erfüllt haben, sondern zu entscheiden ist über die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung aus dieser Urkunde und damit über den Inhalt des Anspruchs, welcher Gegenstand der Unterwerfungserklärung ist. Im vorliegenden Fall ist maßgebend Ziffer VII der notariellen Vereinbarung in der es heißt:
„Jeder Erwerber unterwirft sich dem Veräußerer gegenüber wegen seiner jeweils übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten aus dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung …”
Der Inhalt der hier genannten „übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten aus dieser Urkunde” ergibt sich aus den Ziffern III. sowie IV. und (gemeint ist offenbar V.) VI.. Nach Ziffer III. beträgt der Kaufpreis 3.440.000,– DM. Dieser Kaufpreis war nach Ziffer IV. des Vertrages fällig am 1. Dezember 1996 auf das in Abschnitt VI. genannte Notaranderkonto. In Ziffer VI. wird dann das Anderkonto unter Nennung der Bankverbindung bezeichnet. Ist – wie hier – in einem Kaufvertrag vereinbart, daß der Käufer den Kaufpreis nicht an den Verkäufer unmittelbar, sondern vielmehr an den Notar zur Verwahrung zu zahlen habe, so geht der Anspruch des Verkäufers ausschließlich auf Zahlung an den Notar. Nur dieser Anspruch ist Gegenstand der Zwangsvollstreckungsunterwerfung, weshalb aus dem vollstreckbaren Titel auch ausschließlich mit dem Ziel der Hinterlegung beim Notar vollstreckt werden kann (vgl. Wolfsteiner, Deutsche Notarzeitung 1991, 537, Anm. zu OLG Düsseldorf, a. a. O., 536). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Unterwerfung bewußt von der korrespondierenden Verpflichtung des materiellen Rechts hätte abweichen wollen und wenn dies in der Unterwerfungserklärung klar zum Ausdruck gekommen wäre (Wolfsteiner, Deutsche Notarzeitung 1978, 683, Anm. zu Landgericht Kleve a. a. O. 680). Für eine solche Auslegung läßt sich jedoch im vorliegenden Fall dem Text der notariellen Urkunde nichts entnehmen. Der Zwangsvollstreckung unterworfen haben sich die Kläger lediglich wegen der „Zahlungsverbindlichkeiten aus dieser Urkunde”, womit – wie dargelegt – ausschließlich die Verpflichtung gemeint ist, zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt den gesamten Kaufpreis auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Dies jedoch haben die Kläger unstreitig getan. Damit ist kein Raum mehr für eine Zwangsvollstreckung aufgrund der Unterwerfungserklärung gemäß Ziffer VII. der notariellen Urkunde. Zulässig wäre eine Zwangsvollstreckung allenfalls dann, wenn bereits die Hinterlegung der Kaufpreissumme durch die Kläger beim Notar – ganz oder teilweise – nicht vertragsgemäß erfolgt wäre, etwa weil sie diese Hinterlegung mit vertragswidrigen einschränkenden Anweisungen an den Notar (beispielsweise in Form einer Auszahlungssperre) verbunden hätten (Wolfsteiner, a. a. O., 683). Dies war jedoch nicht der Fall. Die Kläger haben unstreitig den Kaufpreis rechtzeitig, vollständig und ohne einschränkende vertragswidrige Anweisungen an den Notar auf das Anderkonto eingezahlt. Der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch ist damit erfüllt. Für eine Zwangsvollstreckung, die im übrigen nach den zuvor gemachten Ausführungen nicht zu einer direkten Zahlung an die Beklagten, sondern allenfalls zu einer Hinterlegung auf dem Notaranderkonto hätte führen dürfen – ist kein Raum.
Da es auf die Frage, ob mit der durch Zahlung auf Anderkonto einget...