Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei eigenmächtigem Fällen eines Baumes
Normenkette
BGB §§ 823, 923 Abs. 2 S. 1; NachbG SH § 40
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Parteien sind Nachbarn. Auf der Grenze der Grundstücke, überwiegend auf dem klägerischen Grundstück, standen zwei rund 8 m hohe Eschen. Während einer Urlaubsabwesenheit der Kläger ließen die Beklagten die Bäume im Februar 2016 fällen. Die Kläger haben behauptet, dies sei ohne ihr Einvernehmen geschehen. Ihnen sei dadurch ein Schaden in Höhe von 25.600,00 EUR entstanden, der sich aus Kosten für Neuerwerb und Neuanpflanzung vergleichbarer Bäume in Höhe von 22.000,00 EUR und einem Minderwert ihres Grundstücks, der sich - auf ein Jahr bezogen - auf 3.600,00 EUR belaufe, ergebe. Der Klage auf Schadensersatz in entsprechender Höhe sind die Beklagten entgegengetreten. Sie haben sich auf ein mit den Klägern erzieltes Einvernehmen zum Fällen der Bäume und auf eine sich aus dem Grünordnungsplan der Gemeinde ohnehin ergebende Pflicht zum Entfernen der Bäume berufen. Sie haben ferner die Höhe des Schadens bestritten.
Wegen des weiteren Parteivortrags im ersten Rechtszug und der zuletzt gestellten Anträge wird nach § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB lägen nicht vor. Unstreitig zwar hätten die Beklagten eine Eigentumsverletzung zu Lasten der Kläger begangen. Bei den gefällten Bäumen habe es sich um Grenzbäume im Sinne des § 923 BGB gehandelt, die mit dem auf dem Grundstück der Kläger stehenden Teil deren Eigentum gewesen seien. Dieses hätten die Beklagten durch das Fällen und Beseitigen der Bäume verletzt, ohne dabei ein Handeln im Einvernehmen mit den Klägern nachweisen zu können. Gleichwohl stünde den Klägern kein Schadensersatzanspruch zu. Dies folge aus § 923 Abs. 2 BGB, wonach jeder Nachbar die Beseitigung des Grenzbaumes verlangen könne. Es seien keine Umstände erkennbar, aus denen die Kläger die Zustimmung zur Beseitigung der Bäume hätten verweigern können. Die Beklagten hätten die Bäume zwar nicht ohne Zustimmung der Kläger fällen dürfen, aber doch einen Anspruch auf Zustimmung gegen sie zur Beseitigung der Bäume gehabt. Damit wäre den Klägern auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten kein Schaden entstanden.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiter. Das Landgericht stütze die Abweisung des Schadensersatzanspruchs rechtsirrig auf § 923 Abs. 2 BGB. Dort heiße es zwar in Satz 1, dass jeder Nachbar die Beseitigung des Grenzbaumes verlangen könne, weiter aber in Satz 4, dass der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen sei, wenn der Baum als Grenzzeichen diene. Dies sei hier bei beiden Bäumen der Fall gewesen. Ein anderes Grenzzeichen gebe es an dieser Stelle nicht und könne wegen der extrem großen Wurzelbildung auch nicht gesetzt werden. Der weitere Grenzverlauf zwischen den Nachbargrundstücken werde auch nicht durch Grenzsteine oder andere Markierungen sichtbar hervorgehoben. Durch nichts belegt sei auch die rechtsirrige Annahme des Landgerichts, dass keine Umstände erkennbar seien, nach denen sie die Zustimmung zur Beseitigung der Bäume hätten verweigern können. Vielmehr sei nach § 40 NachbGSchlH bereits der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ausgeschlossen, wenn dies nicht innerhalb bestimmter Frist geltend gemacht werde. Analog gelte § 40 NachbGSchlH erst recht für das Fällen von Bäumen. Das Landgericht habe sich damit ebenso wenig auseinandergesetzt, wie mit § 39 BNatSchG, wonach die beiden Eschen aufgrund ihrer Größe, ihres Stammumfanges und ihrer Stellung nicht hätten gefällt werden dürfen. Nicht aufgeklärt und fehlerhaft zugunsten der Beklagten unterstellt, meine das Landgericht weiterhin, dass die zuständige Naturschutzbehörde das Fällen der Bäume genehmigt hätte. Eine Genehmigung hätte jedoch eine vorherige Untersuchung der Bäume darauf, ob sie als Brut- und Nistplätze geschützter Arten dienten, erfordert. Hierzu fehle es an jedem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 25.600,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Mai 2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie stellen in Abrede, dass die Bäume die Bedeutung eines Grenzzeichens ...