Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 06.06.2014; Aktenzeichen 3 O 160/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.6.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Flensburg - 3 O 160/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Betreiber einer Moto-Cross-Bahn in Ahrenshöft A., auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls, geschehen am 17.10.2010, in Anspruch. Das LG Flensburg hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil dieser seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Benutzung der Moto-Cross-Bahn durch Streckenposten abzusichern. Eine solche Verpflichtung bestehe nur im Rahmen der Veranstaltung eines Rennens, nicht aber bei einem freien Einzeltraining. Dies gelte auch für ein Kindertraining. Zwar sei das Sicherheitsbedürfnis bei einem freien Training mit dem bei einem organisierten Rennen vergleichbar, jedoch stünden dem Betreiber der Anlage aufgrund der nicht vorhersehbaren Zahl der Teilnehmer und der geringen Eintrittspreise keine Mittel zur Verfügung, um auch bei einem freien Training Streckenposten vorzuhalten. Dieser Umstand sei für die Benutzer erkennbar. Vor diesem Hintergrund hätten sie eigenverantwortlich abzuschätzen, ob sie die mit der Bahnbenutzung verbundenen Risiken auf sich nehmen wollten. Entsprechendes gelte bei Minderjährigkeit des Fahrers im Rahmen der entsprechenden Verantwortung für die Bahnbenutzung auf Seiten der sorgeberechtigten Eltern.
Gegen die Klagabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Diese begründet er wie folgt:
Das Gutachten des erstinstanzlich eingeschalteten Sachverständigen sei unzureichend. Dessen Neutralität habe hinterfragt werden müssen, da er ein Funktionär des Motorsports sei. Im Übrigen habe er kein Sachverständigengutachten, sondern lediglich eine Stellungnahme abgegeben. Weiter habe das LG die Fragestellung zu Unrecht auf die Bereitstellung von Streckenposten verengt. Es habe geprüft werden müssen, ob andere Sicherungsmaßnahmen geboten gewesen wären. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei gleich großem Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf ein freies Training oder eine organisierte Trainingsveranstaltung aus Sicht des Sachverständigen verschiedene Sicherheitsanforderungen gelten sollten. Es sei zu berücksichtigen, dass das Verletzungsrisiko der Teilnehmer auch eines freien Trainings erheblich sei, wie gerade der konkrete Fall zeige. Hinzu komme, dass bei dem Beklagten ein organisiertes Training nicht wesentlich teurer sei als ein freies Training, zumal die Bahn lediglich für wenige Stunden täglich geöffnet sei. Deswegen könne die Moto-Cross-Bahn nicht mit einem ständig zugänglichen Spielgelände verglichen werden, sondern vielmehr mit einem ebenfalls zeitlich nur eingeschränkt zugänglichen Schwimmbad, das im Hinblick auf seine Sicherheit ebenfalls einer Überwachung unterliege, und zwar durch Bademeister. Das LG habe unberücksichtigt gelassen, dass es vorliegend um ein freies Training für Kinder gegangen sei. Insoweit habe ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis bestanden. Aufgrund der Unerfahrenheit und Unbesonnenheit der Kinder sowie deren Spiellust ergebe sich ein höheres Gefährdungspotential. Schließlich habe das LG nicht in den Blick genommen, dass abgesehen von Streckenposten andere Sicherungsmaßnahmen, etwa mittels Tempolimits, Sperrung besonders gefährlicher Abschnitte oder aber der Installation einer Videoüberwachung oder von Spiegeln an besonders gefährlichen Streckenabschnitten, hätten ergriffen werden können.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 17.10.2010 auf der Vereinsanlage des Beklagten in 25853 ... Ahrenshöft A., Borgerweg B.-weg, zu erstatten, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind;
3. den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 489,45 EUR freizuhalten.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Der erstinstanzliche Sachverständige habe zu Recht darauf abgestellt, dass ein freies Training nach der Erwartung des betroffenen Verkehrskreises das Aufstellen von Streckenposten nicht erfordere. Hinzu komme, dass dieser Umst...