Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 02.08.1999; Aktenzeichen 9 O 354/95) |
Nachgehend
Tenor
Das am 2. August 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel – 9 O 354/95 – wird aufgehoben, soweit der Kläger auf die Widerklage verurteilt worden ist, der vom Beklagten verwalteten Konkursmasse der Kommanditgesellschaft in Firma K. R. (GmbH & Co. KG) mit Sitz in N. Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über den Bestand und die Höhe der von der Gemeinschuldnerin gemäß § 8 des Mietvertrages vom 30.06.1992 über das Objekt L. Weg 203–205 in … geleisteten Mietsicherheit.
Der Beklagte wird mit seinen Widerklageanträgen zu 4. a) und 4. b) aus seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 1995 abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit er sich mit ihr gegen die Abweisung seines Klageantrages zu 2. sowie gegen die Verurteilung auf den Widerklageantrag zu 1. wendet. Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das oben bezeichnete Urteil zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 %, die Beklagte 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 635.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 854.231,28 DM und für den Beklagten 35.000,00 DM
Tatbestand
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über gegenseitige Ansprüche aus einem Kauf- und einem Mietvertrag über ein Gewerbegrundstück sowie auf Freigabe von Versicherungen. Dem liegt folgendes zugrunde:
Der Kläger ist Eigentümer des Gewerbegrundstücks L. Weg 203–205 in …. Der Beklagte ist Konkursverwalter sowohl über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Norderstedt zum Aktenzeichen HRA … eingetragenen K. R. GmbH & Co. KG (im folgenden: R. KG), als auch über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Norderstedt zum Akzenzeichen HRB … eingetragenen … R. GmbH (im folgenden: R. GmbH). Gesellschafter der R. KG sind die R. GmbH als Komplementärin und die Ehefrau des Klägers, Frau H. J. als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 500.000 DM. Alleinige Gesellschafterin der R. GmbH, deren Stammkapital 100.000 DM beträgt, ist gleichfalls die Ehefrau des Klägers. Der Kläger ist alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der R. GmbH.
Nach dem Tode des Firmengründers im Jahre 1985 übernahm zunächst der Schwiegervater des Klägers, Herr J. R. sowohl als alleiniger Kommanditist der R. KG. als auch als alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der R. GmbH das Unternehmen. Mit Gesellschafterbeschluß vom 3. Januar 1989 wurde der Kläger zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt und trat durch Vertrag vom selben Tage durch Übernahme eines Kommanditanteils in Höhe von 100.000 DM von seinem Schwiegervater als Kommanditist in die R. KG ein. Die R. KG betrieb ihr Unternehmen auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts Norderstedt von H., Blatt 5893, eingetragenen, nunmehr im Eigentum des Klägers stehenden Gewerbegrundstück L. Weg 203–205. Eigentümer des Grundstücks war im Jahre 1989 Herr J. R. der auf dem vorgenannten Grundstück auch eine Wohnung nutzte. Die R. KG hatte zudem das Grundstück zum Teil an die R. Haustechnik GmbH vermietet, die auf dem Grundstück einen Fachmarkt betrieb.
In der Bilanz der R. KG zum 31. Dezember 1990 war das Grundstück mit rund 180.000 DM bewertet und zu diesem Zeitpunkt mit Grundpfandrechten in Abteilung III Nr. 1 und 4 bis 8 des Grundbuches zu Gunsten der Bank für Gemeinwirtschaft AG (BfG-Bank) in Höhe von 2.000.000 DM belastet. Die vorgenannten Grundrechte besicherten betriebliche Kredite der R. KG.
In der Bilanz der R. KG zum 31. Dezember 1990 sind Verbindlichkeiten in Höhe von 7.007.036,40 DM ausgewiesen, während das Vermögen der Gesellschaft mit 5.525.367,02 DM angegeben ist. Die sich daraus ergebende Unterbilanz der Gesellschaft von 1.951.696,38 DM wuchs im folgenden Geschäftsjahr infolge eines Jahresfehlbetrages von 464.386,87 DM zum einen und der getätigten Entnahmen der Gesellschafter zum anderen per 31.12.1991 auf 2.721.695,95 DM an. In dieser Bilanz war das Grundstück L. 203–205 mit einem Buchwert von rund 170.000 DM bewertet.
Nach dem Tode ihres Vaters J. R. im Dezember 1991 trat die Ehefrau des Klägers, Frau H. J. als Erbin in die Gesellschafterrechte ihres Vaters ein. Durch Gesellschafterbeschluß der Reinholdt GmbH vom 20. März 1992 wurde dem Kläger Alleinvertretungsmacht und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Unter dem Datum des 30. Juni 1992 übertrug der Kläger seinen Kommanditanteil an der R. KG in Höhe von 100.000 DM auf seine Ehefrau H. J. die damit alleinige Kommanditistin mit einer Einlage von insgesamt 500.000 DM wurde.
Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom selben Tage veräußerte und übe...