Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 02.10.1992; Aktenzeichen 2 O 1046/91 - K 264) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 2. Oktober 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und im ganzen dahingehend neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen spätestens bis zum 31. März 2000 zu verhindern, daß durch die Benutzung der Zugtoiletten während der Überfahrt über die Eisenbahnbrücke in Hochdonn dem Grundstück des Klägers in Hochdonn, … Fäkalienkleinstpartikel und Toilettenpapier zugeführt werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Million DM abwenden, wenn der Kläger nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 20.000,– DM. Die Beschwer der Beklagten geht über 60.000,– DM hinaus.
Tatbestand
Der Kläger, ein Antiquitätenhändler, dessen Wohn- und Gewerbegrundstück neben der Eisenbahnbrücke bei Hochdonn am Nord-Ostsee-Kanal liegt, verlangt mit der zunächst gegen die Deutsche Bundesbahn (DB) gerichteten Klage von der Beklagten Maßnahmen zur Rückhaltung von Fäkalien, die in Reisezugverkehr aus offenen Toilettenabgängen etwa 40 cm oberhalb der Gleise austreten und nach seiner Darstellung häufig und in erheblicher Menge auf seinem Grundstück niedergehen.
Das etwa 2.000 qm große Grundstück des Klägers in Hochdonn, … reicht von dieser Straße, einer Landstraße, die hier einseitig fast durchgehend bebaut ist, gegenüber aber auch landwirtschaftliche Flächen aufweist, in nordwestlicher Richtung bis zu einem etwa 40 m breiten der Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiffahrtsverwaltung) gehörenden Geländestreifen; darauf erstreckt sich etwa in Ost-West-Richtung das im Zuge des Ausbaus des Nord-Ostsee-Kanals in den Jahren 1913 bis 1920 errichtete mehr als 2 km lange Brückenbauwerk zur Überquerung des Kanals.
Das Grundstück des Klägers liegt vom Schienenstrang etwa 14 m entfernt. Das Wohnhaus hat zu den Gleisen einen mittleren Abstand von 60 m. Zwei Nebengebäude, Halle und Schuppen, die der Kläger gewerblich nutzt, reichen bis etwa 40 m und 50 m an den Schienenweg heran. Er verläuft hier in einer Höhe von etwa 35 m. Weitere Einzelheiten der Brückenanlage und der Raumnutzung im Nahbereich gehen aus den zu den Akten gereichten Plänen (Bl. 69 Streckenplan; Bl. 279 a Brückenansicht/Schnitt und Verlauf) hervor.
Über die Bahnstrecke, die als Regionallinie von Hamburg nach Westerland/Sylt führt und dabei den einzigen Bahnverkehr entlang der Westküste Schleswig-Holsteins bildet, laufen auch Teile des nationalen und des internationalen Fernverkehrs nach Norden. Die Beklagte setzt auf dem Schienenweg saisonabhängig täglich über sechzig Personenzüge ein, von denen nur wenige Fernverkehrszüge mit geschlossenen Aborten ausgerüstet sind. Die übrigen Züge, auch die erst Ende der 80er Jahre beschafften Neubauten (RSB), die aus einem oder zwei Wagenpaaren bestehen und je Paar ein WC auf weisen, führen die Fäkalien, Schmutzwässer und WC-Abfälle durch ein offenes Rohr ins Freie. Zwischen den Gleisen sind im Brückenbereich Riffelbleche verlegt; sonst werden die Toilettenausgüsse nicht aufgehalten.
Der Kläger, der vor dem Erwerb seines damals bereits bebauten Grundstücks (1980) mehrere Jahre lang als Bahnarbeiter auf der Brücke beschäftigt gewesen war, forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche Bundesbahn, mit Schreiben vom 8. November 1990 (Bl. 8 ff. d.A.) vergeblich auf, die Toiletten der zur Brückenfahrt eingesetzten Waggons technisch so auszurüsten oder die WC-Benutzung verläßlich derart zu regeln, daß sein Grundstück vor Immissionen bewahrt werde. Auf die Weigerung der Bahn hin, geht er seit Juli 1991 im Wege der Zivilrechtsklage vor. Zur Darstellung der Ausbreitung von Fäkalien im Reisezugverkehr und der damit verbundenen Übertragung von Bakterien zum Nachteil von Fahrgästen und Streckenanliegern zieht der Kläger den Vortrag eines Mitarbeiters des Bundesgesundheitsamtes, Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene aus dem Jahre 1985 (Auszug Bl. 32 – 36 d.A.) heran, der, zusätzlich gestützt auf fremde Untersuchungen und Veröffentlichungen, unter anderem die als wissenschaftlich belegt bezeichnete Würdigung enthält, daß alle Personenzüge der Bahn, die die Fäkalien über ein offenes Fallrohr abgehen lassen, fäkalhaltige Nebel erzeugten und in einem fäkalverunreinigten Lufttunnel daherführen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, auf seinem Grundstück landeten, im Laufe der Jahre zunehmend, so viel Toilettenpapier, andere Papierfetzen mit dem Aufdruck der Bahn und weitere Sanitärabfälle, daß er die Nutzung des Hinterlandes als Gemüsegarten vor Ekel aufgegeben und dort Rasen angelegt habe. Im Sommer, in der Verkehrsspitzenzeit, sammle...