Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 3 O 276/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Dieselfahrzeugs geltend. Der Kläger kaufte am 6./14. Januar 2014 bei einer Firma A. GmbH in B. ein Kraftfahrzeug Skoda Octavia III 2,0 TDI als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 34.028 EUR brutto. Dieses Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet, der von der Beklagten hergestellt wurde. Der in Kopie vorgelegte Fahrzeugschein weist aus, dass der Motor unter die Euro 5 Abgasnorm fällt (Anlage K 7).
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der in seinem Fahrzeug eingebaute 2,0 l Dieselmotor sei ein Motor vom Typ EA 189, der von dem sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffen sei. Er hat mit dem Vorwurf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht, in seinem Fahrzeug sei in dem Motor des genannten Typs eine illegale Abschalteinrichtung zur Manipulation des Emissionskontrollsystems verbaut, wonach auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt würden - weil die Software den Prüflauf erkenne - als im Normalbetrieb.
Die Beklagte hat behauptet, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor anderen Typs, nämlich des Typs EA 288 verbaut, der die Abgasnorm Euro 5 erfülle. Eine Manipulation liege nicht vor.
Der Kläger hat in der Replik ausgeführt, die von ihm geltend gemachten Ansprüche würden auch dann bestehen, wenn in seinem Fahrzeug ein Motor der von der Beklagten genannten Baureihe - streitig - verbaut sei. Denn die Motoren der Reihe EA 288 seien als Nachfolgemodell des EA 189 mit diesem nahezu baugleich. Auch diese Motoren seien mit einer Steuerungssoftware ausgestaltet, die erkennen würde, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befinde, sodass die eingebaute Software auf dem Rollenprüfstand beim Stickstoffausstoß ein anderes Motorprogramm mit der Erzielung geringerer Stickoxidwerte abspiele als im Normalbetrieb. Die Manipulationssoftware sei quasi "vererbt" worden.
Die Klage ist zunächst beim Landgericht Leipzig erhoben worden, das in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2018 auf Bedenken hinsichtlich seiner Zuständigkeit im Hinblick auf § 32 ZPO hingewiesen hat, weil sich der Erfolgsort im Gerichtsbezirk Itzehoe befinde. Das Landgericht hat dort zudem darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers nicht ausreichend substantiiert im Hinblick darauf sei, dass hier einerseits ein Motor der Baureihe EA 189 verbaut sei und oder dass andererseits auch ein etwa doch eingebauter Motor der Baureihe EA 288 manipuliert worden sei. Das Landgericht Leipzig hat die Sache sodann wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Itzehoe verwiesen.
Dort hat die Beklagte erneut vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug sei wegen Ausrüstung mit dem Motor eines anderen Typs nicht von der Dieselproblematik des EA 189 betroffen, es sei nicht mit einer manipulierten Software versehen und unterliege auch keiner von dem KBA angeordneten Rückrufaktion.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.2.2019 hat der Klägervertreter zu Protokoll erklärt, ihm seien keine weiteren Anhaltspunkte bekannt, woraus sich eine Manipulation dieses Motortyps ganz konkret für den Kläger ergeben könnte. Er hat dort vielmehr auf den bisherigen schriftsätzlichen Vortrag verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien I. Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 27.2.2019 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Behauptung des Klägers, dass in seinem Fahrzeug ein Motor vom Typ EA 189 verbaut sei, gebe es keinerlei tatsächliche Anzeichen. Das Fahrzeug sei nicht von der Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes betroffen und eine Überprüfung des konkreten Fahrzeugs anhand der Fahrgestellnummer auf der Homepage der Firma Skoda ergebe ebenfalls, dass der streitgegenständliche PKW von Auffälligkeiten bei Dieselmotoren nicht betroffen sei. Das Vorbringen insoweit sei bereits prozessual unzulässig, denn der Kläger habe diejenigen Tatsachen vorzutragen, die seinen Klageanspruch begründen könnten, woran es hier fehle. Der Kläger spekuliere offenbar, dass alle 2,0 Turbo-Dieselmotoren aus dem Konzern der Beklagten manipuliert seien. Sein Vortrag hinsichtlich einer möglichen Manipulation auch des Motors vom Typ EA 288 sei als Behauptung ins Blaue hinein zu werten. Er habe auch auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keinerlei weitere Anhaltspunkte geben können, die auf eine Manipulation dieses Motors schließen ließen. Im Gegenteil...