Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft unter geschiedenen Eheleuten
Leitsatz (amtlich)
Ersteht ein geschiedener Ehegatte in der Teilungsversteigerung die den Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft gehörende Sache (hier: Erbbaurecht) unter Übernahme einer ein gesamtschuldnerisch aufgenommenes Darlehen absichernden Grundschuld, ist bei der von dem anderen Ehegatten betriebenen Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft und der Berechnung der ihm daraus zustehenden Forderung die offene Darlehensschuld auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Ersteher die persönliche gesamtschuldnerische Haftung nicht übernommen hat.
Normenkette
BGB §§ 242, 749 Abs. 1, § 752 S. 1; ZVG § 53 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 13.03.2009; Aktenzeichen 6 O 291/07) |
BGH (Aktenzeichen XII ZR 169/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Kiel vom 13.3.2009 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. der hälftigen Teilung einer den beiden Parteien in Bruchteilsgemeinschaft gegen den Beklagten zustehenden Forderung von 43.484,49 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2006 zuzustimmen,
2. an die Klägerin 21.742,25 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten und der Verurteilung zu Ziff. 2. vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil mittels Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.742,25 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit Urteil vom 13.3.2003 hat das LG Kiel die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Die Klägerin wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, dass ihr die Hälfte des unverteilten Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung i.H.v. 43.484,49 EUR zzgl. Zinsen zustehe. Gegenrechte des Beklagten würden nicht bestehen, weil der Beklagte die Immobilie erhalten habe. Der zwischen den Parteien zu verteilende Erlösüberschuss sei bereits unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten errechnet worden. Diese könnten nicht erneut zugunsten des Beklagten in Ansatz gebracht werden. Dann wäre der Beklagte auf Kosten der Klägerin zu Unrecht bereichert.
Zumindest seien jedoch Feststellungen zu dem valutierenden Stand der vom Beklagten entgegengehaltenen Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht entbehrlich.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten gemäß den in der ersten Instanz zuletzt gestellten Anträge zu verurteilen, wobei ggü. dem bisherigen Antrag zu 2) klageerweiternd Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.6.2006 geltend gemacht werden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich auf seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2009 seien sämtliche Gegenrechte, also auch die aus den ursprünglichen Darlehensverträgen und den verbliebenen Belastungen, erörtert worden.
II. Die Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf hälftige Teilung der Forderung i.H.v. 43.484,49 EUR, die der Bruchteilsgemeinschaft gegen den Beklagten zusteht.
Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Zwischen den Parteien besteht eine Bruchteilsgemeinschaft an einer Forderung i.H.v. 43.484,49 EUR, die der Bruchteilsgemeinschaft als Gläubigerin gegen den Beklagten als Schuldner zusteht. Die Bruchteilsgemeinschaft bestand ursprünglich an der Erbbauberechtigung beider Parteien je zur Hälfte an dem Hausgrundstück ... in Kiel (Grundbuch Kiel Blatt., Erbbaugrundbuch von Kiel Loseblatt.). Auf das Erbbaurecht nach § 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) finden gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG die sich auf Grundstücke beziehende Vorschriften sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung. Für das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht gelten somit auch - wie bei Bruchteilsgemeinschaften an Grundstücken - die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB.
Durch die Teilungsversteigerung des Erbbaurechts nach § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 753 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB wird die Teilung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft vorbereitet. Mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren ist jedoch die Bruchteilsgemeinschaft noch nicht aufgehoben, sie setzt sich vielmehr an dem Versteigerungserlös und - sofern ein solcher nicht gezahlt wird - an der F...