Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Grundpfandrecht im Grundbuch zugunsten eines nicht berechtigten Rechtsinhabers eingetragen, ist das Grundbuch zwar unrichtig. Einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB kann der Eigentümer jedoch regelmäßig nicht geltend machen, weil die Frage der Rechtsinhaberschaft am Grundpfandrecht seine Rechtsposition im Grundsatz nicht berührt. Anders liegt es allenfalls dann, wenn die Frage der Rechtsinhaberschaft auch für die Frage von Inhalt und Bestand des Rechts von Bedeutung wäre.
2. Allerding kann sich ein Grundbuchberichtigungsanspruch aus einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen Grundstückseigentümer und unrichtig eingetragenem Rechtsinhaber ergeben, wenn durch die Veranlassung oder Aufrechterhaltung der unrichtigen Eintragung der unrichtig Eingetragene Treue- und Rücksichtnahmepflichten verletzen würde.
Normenkette
BGB §§ 242, 894
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Juli 2023, Az 12 O 36/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers
a) soweit sich die Vollstreckung auf die Hauptsache bezieht, gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 60.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet und
b) soweit sich die Vollstreckung auf die Kosten bezieht, gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung der Teilabtretung einer Grundschuld.
Der Kläger und die gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, waren je zur Hälfte Eigentümer des im Grundbuch von B. eingetragenen Grundstücks. Sie schlossen einen GbR-Vertrag zur Bebauung des Grundstückes.
Zuvor hatte der Kläger mit seiner Ehefrau ein Darlehen bei der C.-Bank über 2.700.000 DM aufgenommen. Der Darlehensvertrag trägt zudem die Unterschrift des Beklagten und einen Firmenstempel. Am selben Tag - dem 2. Februar 1998 - hatten der Kläger und der Beklagte - unter Verwendung desselben Firmenstempels - eine "Zweckerklärung für Grundschulden" (Anlage B1) als "Sicherungsgeber (Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigter)" unterzeichnet. Darin heißt es:
"Freigabe von Sicherheiten
Sobald die C.-Bank wegen ihrer durch die Zweckerklärung gesicherten Ansprüche befriedigt ist, ist sie verpflichtet, ihre Rechte aus der/den Grundschulden freizugeben. Sie ist schon vorher auf Verlangen zur Freigabe verpflichtet, soweit sie die Grundschulden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kreditsicherung zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt. Soweit der Sicherungsgeber selbst der Kreditnehmer ist, wird die Investitionsbank, wenn sie von einem Bürgen oder einem sonstigen Dritten befriedigt wird, ihre Rechte auf diesen übertragen, soweit ihr nicht Ansprüche anderer nachgewiesen werden. In allen Fällen wird die Investitionsbank ihre Rechte auf den Sicherungsgeber zurückübertragen, es sei denn dieser hat der Übertragung an einen Dritten zugestimmt."
Gemäß Urkunde des Notars D. vom 18. März 1998, (Anlagenkonvolut K 2), bestellten der Kläger und die gesellschaft mbH eine brieflose Grundschuld in Höhe von 2.700.000 DM nebst 15 % Jahreszinsen und 0,5 % jährliche Verwaltungskosten für die C. Bank. Die Grundschuld wurde im Grundbuch von B. eingetragen. Die gesellschaft mbH firmierte nach Verschmelzung zunächst als GmbH und später als E. GmbH.
Im Laufe der Zeit kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien. Der Kläger erhielt auf seinen Antrag auf Teilungsversteigerung im Jahr 2007 den Zuschlag für das Grundstück. Zuvor - im Jahr 2006 - hatte die C.-Bank das Darlehen über 2.700.000,00 DM gekündigt. Die E. GmbH i.L. trat Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschuld an den Beklagten ab, der diese später zumindest teilweise wieder zurück abtrat. In einem Rechtsstreit zwischen der C. Bank und dem Beklagten erklärte sich die C.-Bank bereit, unter der Voraussetzung, dass der Beklagte und der Kläger Gläubiger der Rückgewähransprüche seien, an diese als Gesamtberechtigte aus der Grundschuld einen Teilbetrag in Höhe von 53.076,15 EUR freizugeben.
Mit Erklärung vom 19. September 2015 (Anlagenkonvolut K 2) trat die C.-Bank als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin einen rangletzten Teilbetrag von 53.076,15 EUR mit Zinsen seit dem Tag der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch an die Parteien als Gesamtberechtigte ab und bewilligte die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Die Teilabtretung wurde auf Antrag des Beklagten ins Grundbuch von B., Blatt 250, Abteilung III eingetragen.
Mit Urteil des OLG Schleswig vom 9. November 2017 (Az 11 U 141/16, Anlage K 1) wurde der Beklagte verurteilt, hinsic...