Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 01.10.2015; Aktenzeichen 6 O 122/15)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.10.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 197.123,84 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer geleisteten Einspeisevergütung in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das LG den Beklagten antragsgemäß verurteilt. In den Gründen heißt es, ein entsprechender Anspruch stehe der Klägerin jedenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1 BGB zu. Denn mangels Meldung an die Bundesnetzagentur habe der Beklagte von der Klägerin für die Zeit vom 24.08.2012 bis zum 31.07.2014 nur 47.198,27 EUR und für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 21.10.2014 gar nichts verlangen können, die überschießenden Zahlungen also rechtsgrundlos erhalten. Dass die Klägerin nicht ihrerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber in Anspruch genommen worden sei, sei ohne Belang. Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche stünden dem Beklagten nicht zu und seine Verjährungseinrede sei unbegründet.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung nur insoweit, als er hiernach an die Klägerin mehr als 571.537,76 EUR, also mehr als denjenigen Zuvielbetrag zu zahlen hat, der nicht auf dem Fehlen einer Meldung an die Bundesnetzagentur beruht, sondern auf der Wahl einer falschen, nämlich vierfach überhöhten Berechnungsgrundlage durch das Abrechnungsunternehmen E1 Kundenservice GmbH.

Der Beklagte begründet seine Berufung wie folgt.

Das Formular, welches die Klägerin ihm für seine Erklärung vom 09.07.2012 (Anlage K 1) übersandt habe, sei geeignet gewesen, in ihm die Fehlvorstellung zu begründen, dass eine Verspätung bei der Meldung an die Bundesnetzagentur unschädlich sei. Für die Annahme einer Pflicht der Klägerin, die Anlagenbetreiber rechtzeitig auf die Folgen des Unterlassens einer solchen Meldung hinzuweisen, spreche auch, dass die Klägerin inzwischen dazu übergegangen sei, die Anlagenbetreiber tatsächlich hierauf hinzuweisen. Die Klägerin habe ihre Pflichten auch dadurch verletzt, dass sie jahrelang an ihn, den Beklagten, gezahlt habe, ohne zuvor zu prüfen, ob ihm überhaupt ein entsprechender Anspruch zustehe.

Dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch stehe auch entgegen, dass die Klägerin nicht diejenigen Zahlungen, die sie ihrerseits von der Bundesnetzagentur erhalten habe, selbst zurückgezahlt habe oder zurückzahlen werde und damit "in den Wälzungsmechanismus zurückgebe". Deshalb habe er, der Beklagte, die Zahlungen nicht auf Kosten gerade der Klägerin erlangt und deshalb sei diese im Fall der Durchsetzung der Klagforderung ungerechtfertigt bereichert. Letztlich müsse die Rückzahlung nämlich den Letztverbrauchern zu Gute kommen, die ja die vermeintlich überhöhten, an ihn, den Beklagten geleisteten Zahlungen über die EEG-Umlage einst finanziert hätten.

Auf die auch in dem angefochtenen Urteil als Anspruchsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 812 Abs. 1 S. 1 F. 1 BGB könne die Klägerin ihren Anspruch schon deshalb nicht stützen, weil diese allgemeine Bestimmung durch die speziellere Vorschrift des § 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 verdrängt werde, wonach nämlich ein aufnehmender Netzbetreiber, der dem Anlagenbetreiber eine höhere als die im Gesetz vorgesehene finanzielle Förderung zahle, den Mehrbetrag zurückfordern müsse und also auch könne. Wegen der kurzen Frist nach § 57 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 EEG 2014 seien deshalb die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Erstattung der für 2012 gezahlten Vergütung ausgeschlossen. Überdies seien die Ansprüche nach § 11 UWG i.V.m. § 82 EEG 2014 verjährt.

Die Klägerin habe nicht ausreichend für den Marktwert vorgetragen, auf dessen Grundlage sie einen Teil der für den Zeitraum vom 24.08.2012 bis zum 31.07.2014 gezahlten Vergütung zurückverlange.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 01.10.2015 verkündeten Urteils die Klage abzuweisen, soweit er über einen Betrag in Höhe von 571.537,76 EUR hinaus zur Zahlung verurteilt wurde.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das LG die Beklagte auch über die nicht angegriffenen 571.537,76 EUR hinaus verurteilt.

Der Beklagte könne die Verletzung seiner Obliegenheit zur Meldung an die Bundesnetzagentur nicht als Formsache abtun. Hiergegen spreche bereits der Zweck d...

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