Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutzfähigkeit des Namensbestandteils „Lebenshilfe”

 

Leitsatz (amtlich)

Zwischen dem Namensbestandteil „Lebenshilfe” des Vereins „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.” und dem Namen des Vereins „Sucht- und Lebenshilfe e.V.” besteht keine relevante Verwechslungsgefahr.

 

Normenkette

BGB § 12

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 10 O 293/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.11.2002; Aktenzeichen III ZR 19/02)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 15.000 DM.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Namensbestandteil „Lebenshilfe” des Beklagten. Der Kläger gehört als 1968 gegründeter örtlicher Verein dem Bundesverein „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.” an. Er tritt ebenso wie dieser seit langem in der Öffentlichkeit unter der Kurzbezeichnung „Lebenshilfe” auf. Seine Tätigkeit dient der Arbeit mit und für Menschen mit geistiger Behinderung. Der Beklagte bietet Beratungen und Betreuung für sucht- und suizidgefährdete Menschen an. Er wurde erst 1999, ebenfalls als gemeinnütziger Verein, unter dem Namen „Sucht- und Lebenshilfe” gegründet. Er verwendet in der Öffentlichkeit seinen vollen Namen. Der Kläger meint, wegen der überragenden Verkehrsgeltung des Begriffes „Lebenshilfe” liege eine Verwechslungsgefahr des Namens des Beklagten mit seinem eigenen Namen vor, die durch den vom Beklagten verwendeten Namenszusatz „Sucht-” nicht ausgeräumt werden könne. Das LG hat eine Verwechslungsgefahr abgelehnt und den Antrag des Klägers auf Unterbindung der Namensführung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung des Gebrauchs des Namens „Sucht- und Lebenshilfe”.

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 12 S. 2 BGB in Betracht. Eine geschäftliche Bezeichnung i.S.d. § 15 des Markengesetzes liegt bei Namen gemeinnütziger Vereine nicht vor. Gemäß § 12 S. 2 BGB kann ein anderer bei unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

1. Der Namensbestandteil „Lebenshilfe” fällt in den Schutzbereich des § 12 BGB. Wie bereits das LG ausgeführt hat, kann nach st. Rspr. auch ein aus dem allgemeinen Sprachgebrauch stammender Begriff wie „Lebenshilfe” trotz Fehlens der für das Vorliegen eines Namens notwendigen originären Unterscheidungskraft schutzfähig sein, sofern die Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH, Urt. v. 22.10.1954 – I ZR 46/53, BGHZ 15, 107 [109]). Diese Regel gilt auch für Namensteile, die als namensmäßiger Hin-weis auf den Inhaber des vollständigen Namens Verkehrsgeltung erlangt haben (BGH GRUR 1964, 38 [39]).

Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen am Vorliegen einer Verkehrsgeltung des Begriffs „Lebenshilfe” als namensmäßiger Hinweis auf den Kläger keine Zweifel. Daran ändern auch die vom Beklagten vorgelegten Suchergebnisse unter dem Stichwort „Lebenshilfe” der Internet-Suchmaschine „Google” nichts. Die vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikel belegen, dass der Kläger ebenso wie andere örtliche Untergruppen der Bundesvereinigung „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.” seit Jahren unter dieser Kurzbezeichnung in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien auftritt. Den Suchergebnissen der Suchmaschine „Google” ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die dort aufgeführten zahlreichen Vereine, die unter der Kurzbezeichnung „Lebenshilfe” auftreten, sind offenkundig Untergruppen der Bundesvereinigung. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst ausweislich der den Suchergebnissen beigefügten Kurzbeschreibung die Arbeit für und mit Menschen mit geistiger Behinderung. Dafür, dass es sich nicht um eigenständige Vereine handelt, spricht zudem, dass sie dem Begriff „Lebenshilfe” stets ihren Regionsnamen folgen lassen. Dass der Begriff „Lebenshilfe” darüber hinaus auf anderen Gebieten – beispielsweise als Teil eines Buchtitels oder Seminarangebotes – verwandt wird, lässt die Verkehrsgeltung des Begriffes „Lebenshilfe” in dem hier relevanten Bereich als Vereinsbezeichnung nicht entfallen. Denn jedenfalls im Bereich der Namensführung von Vereinen hat er eine über den originären Gebrauch hinausgehende und damit schutzwürdige Bedeutung erlangt.

2. Gleichwohl fehlt es an einem unbefugten Namensgebrauch des Beklagten i.S.d. § 12 BGB. Ein unbefugter Namensgebrauch setzt neben der Verwendung eines gleichen Namens eine Interessenverletzung des prioritätsälteren Namensverwenders voraus (BGH Urt. v. 24.2.1965 – IV ZR 81/64, BGHZ 43, 245 [255]). Bei der Verwendung nicht vollständig übereinstimmender Namen oder der Verwendung lediglich eines Namensbestandteils kommt es für das Vorliegen einer solchen Interessenverletzung darauf an, ob eine Verwechslungsgefahr der Namen gegeben ist (BGH Urt. v. ...

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