Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrkosten bei Selbstvornahme vor Abnahme
Normenkette
VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 2, Nr. 8 Abs. 2 S. 2, § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 12.06.2009) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Kiel vom 12.6.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Streithelfers der Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin macht gegen die Beklagten restlichen Werklohn aus einem Bauvorhaben der Beklagten im Jahre 2006 geltend. Die Beklagten sind Eigentümer eines ehemaligen Flachdachbungalows, auf den sie ein Giebeldach aufsetzen ließen. Die Klägerin führte hierbei Verkleidungsarbeiten durch. Während der Vertrag zwischen den Parteien hierfür eine Auftragssumme von 12.611 EUR brutto vorsieht, beläuft sich die Schlussrechnung der Klägerin auf 22.941,58 EUR brutto. Nach Teilzahlungen der Beklagten und einem von der Klägerin selbst vorgenommenen Abzug i.H.v. 187,01 EUR wegen nicht ausgeführter Arbeiten blieben 8.728,49 EUR offen, die die Klägerin klageweise geltend gemacht hat. Während des Rechtsstreits haben die Beklagten einen als Sicherheit zunächst zurückbehaltenen Betrag i.H.v. 1.147 EUR bei einer Sparkasse hinterlegt.
Die Beklagten haben dem mit der Durchführung des Bauvorhabens betrauten Architekten R. den Streit verkündet; er ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Das LG hat Beweis durch Vernehmung des Streithelfers der Klägerin als Zeugen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens über die Berechtigung einer der streitigen Positionen aus der Schlussrechnung, der Position N005 betreffend Zusatzkosten i.H.v. 591,95 EUR brutto wegen einer Luke im Ostgiebel, erhoben. Es hat der Klage sodann überwiegend, unter Abzug nur der genannten Position N005, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Aussage des Zeugen R. mehrere Zusatzaufträge der Beklagten an die Klägerin ergäben, die dementsprechend zu vergüten seien. Teilweise seien die über das Angebot hinausgehenden Arbeiten auch technisch notwendig gewesen und deshalb nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu vergüten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, in dem sie unter kritischer Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen. Sie bestreiten die Vergabe von Zusatzaufträgen und verweisen darauf, dass aus ihrer Sicht ein Pauschalvertrag geschlossen worden sei, bei dem sich der letztendlich abgerechnete Vergütungsbetrag nicht mehr nennenswert ändern werde. Wegen der nicht ausgeführten Arbeiten müsse ein höherer Abzug i.H.v. 941,58 EUR brutto vorgenommen werden, wie ihn die Klägerin selbst vorgerichtlich anerkannt habe. Die Klägerin müsse ihnen zudem die Kosten i.H.v. 1.222,17 EUR ersetzen, die ihnen durch die Ausführung der Arbeiten durch eine Drittfirma entstanden seien. Außerdem könnten sie auf der Grundlage der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten eine Umlage der Gerüstkosten auf die Klägerin i.H.v. 550 EUR verlangen. Ebenso seien sie zur Einbehaltung einer Sicherheit berechtigt gewesen. Die Klägerin und ihr Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht ein restlicher Vergütungsanspruch für ihre im Jahre 2006 ausgeführten Arbeiten in der vom LG zuerkannten Höhe zu.
Im Ausgangspunkt zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass bei der Prüfung, inwieweit der Klägerin Vergütungsansprüche über die Auftragssumme hinaus zustehen können, zunächst zu klären ist, inwieweit die abgerechneten Arbeiten Inhalt des Vertrages waren. Erst dann kann beurteilt werden, auf welcher Grundlage sich Ansprüche wegen der weiteren Arbeiten ergeben können. Diese Prüfung ist im Folgenden für die noch streitigen Positionen im Einzelnen vorzunehmen.
Positionen 1008 und 1009:
1. In welchem Umfang die Verkleidungsarbeiten Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren, erschließt sich bei einem Blick auf die weiteren, nicht streitigen Positionen 1006 und 1007.
Die Position 1006:
31 m mehrfach gekantetes Lochblech aus Titanzink liefern und im Anschlussbereich zum Dachüberstand montieren (Abluftquerschnitt); EP 10,20 EUR, GP 316,20 EUR
aus dem Angebot vom 1.8.2006 betrifft ersichtlich eine Verkleidung an den beiden Traufseiten. Das ist aus der Schlussrechnung zu erschließen, in der die Position mit
Position 1006:
28,77 m Lochblech aus Titanzink, Aufmaß:
Straßenseite unterhalb der Rinne 14,29
Gartenseite unterhalb der Rinne 14,48
EP 10,20 EUR; GP 293,45 EUR
auftaucht. Die Bezeichnung Straßen- und Gartenseite beziehen sich unstreitig auf die Traufseiten. Nur hierzu passen auch die Maße.
Das Angebotsschreiben vom 1.8.2006 enthält sodann folgende Positionen:
Position 1007:
16 m Unterkonstruktion aus imprägnier...