Verfahrensgang
LG Flensburg (Entscheidung vom 09.09.2009; Aktenzeichen 4 O 234/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 9. September 2009 abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 26.240,16 EUR nebst 12% Zinsen seit dem 13. Januar 1999 als Gesamtschuldner zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen zu einem Streitwert von 50.395,27 EUR die Beklagten als Gesamtschuldner 61% und die Klägerin 39%.
Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 82% und die Klägerin 18%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über eine Forderung der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns.
Die Beklagten, seinerzeit Vorstandsmitglieder des Hamburger Vereins S. e. V., beauftragten die Klägerin im Jahre 1998 mit den Rohbauarbeiten für ein Einfamilienhaus auf ihrem nahe Flensburg gelegenen Grundstück in B. Hintergrund des spontan erteilten Auftrags war der Umstand, dass es bei einem Bauvorhaben des Vereins in Satrupholm, das die Klägerin für den Verein durchführte, wegen Planungsfehlern zu einem Baustopp kam und die Klägerin bei dem Verein mögliche Schadensersatzansprüche wegen betrieblichen Leerlaufs angemeldet hatte.
Nach dem anhand der bereits vorliegenden Bauplanung die Klägerin mit der Arbeit begonnen hatte, übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 1998 (Bl. 227) ein von ihm als vorläufig bezeichnetes Leistungsverzeichnis als Grundlage für ein Angebot unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er Material selbst beschaffe und ein Helfer auf dem Bau zur Verfügung stehe. Daraufhin erstellte die Klägerin ein "Angebot" vom "23. April 1998" (Anlage K 6, Bl. 109), das mit einem Bruttobetrag von 185.067,68 DM schloss und am Ende den Hinweis enthielt:
"Vertragliche Grundlage unseres Angebots ist die VOB in ihrer jeweils aktuellen Fassung."
Nach Abschluss der Arbeiten, die seitens der Beklagten begleitet wurden von dem Zeugen H. (dessen Beteiligung an den Bauleistungen selbst zwischen den Parteien streitig ist), legte die Klägerin die Schlussrechnung vom 30. Dezember 1998 (Anlage K 1, Bl. 34), die gegenüber dem o. g. "Angebot" stark reduzierte Zimmerer- und keine Dachdeckerleistungen auswies und in welcher sie unter Berücksichtigung eines 35%igen Abschlags für bauseitig geliefertes Material und dreier Abschlagszahlungen restliche 85.725,06 DM berechnete. Die Beklagten zahlten lediglich noch 5.000,- DM.
Den Differenzbetrag von 80.725,06 DM hat die Klägerin eingeklagt. Sie hat behauptet, die abgerechneten Arbeiten sei insgesamt beauftragt und erforderlich gewesen, zu den vereinbarten bzw. üblichen Preisen abgerechnet und mangelfrei erbracht worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 80.725,06 DM nebst 12% Zinsen seit dem 13. Januar 1999 zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich anfangs damit verteidigt, sie hätten sich nach dem "Angebot" vom "23. April 1998" (das sie als Anlage B 1, Bl. 60 ohne dessen letzte Seite vorgelegt haben) auf einen Gesamtpreis für den Titel 1 von 102.601,10 DM eingestellt. Weitergehende Vergütungsabreden habe es nicht gegeben. Von dem "Angebot" nicht erfasste Positionen seien nicht beauftragt und nicht zu vergüten. Daneben seien, gemessen an dem "Angebot" teils falsche Preise zugrunde gelegt und schließlich eine ganze Reihe abgerechneter Leistungen gar nicht erbracht worden. Außerdem seien Leistungen des Bauhelfers, des Zeugen H., der 100 Std. gearbeitet habe, mit 6.500,00 DM abzusetzen. Schließlich haben sie hilfsweise mit Gegenforderungen wegen angeblicher Mängel an einem Dachbalken sowie am Verblendmauerwerk die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme (Vernehmung der am Bau Beteiligten als Zeugen; Sachverständigengutachten über die zur Aufrechnung gestellten angeblichen Mängel, die Üblichkeit gesonderter Vergütung einzelner Positionen, die Angemessenheit der insoweit angesetzten Preise und die Richtigkeit der Aufmaße) die Beklagten zur Zahlung von 26.247,47 EUR (51.388,40 DM verurteilt. Es hat gemeint, die Rechtsbeziehung der Parteien sei als BGB-Werkvertrag einzuordnen. Zwar habe die Klägerin, wie sich aus der letzten Seite ihres Angebotes ergebe, bei dem mündlich geschlossenen Vertrag die Einbeziehung der VOB/B beabsichtigt; es fehle aber an der erforderlichen Übergabe der VOB/B. Es führe auch nicht der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien offenbar mei...