Entscheidungsstichwort (Thema)
Bauvorbescheid für einen Bau- und Gartenmarkt
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 31.01.1996; Aktenzeichen 8 A 14/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 31. Januar 1996 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheids für einen Bau- und Gartenmarkt, hilfsweise die Feststellung, daß die Versagung dieses Vorbescheids durch die Beklagte rechtswidrig war.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück … 155 in Flensburg einen Großhandel für Handwerkerbedarf. Ferner wurden – Anfang des Jahres 1990, als die hier streitige Bauvoranfrage gestellt wurde – auf dem Grundstück ein Gartenmarkt (auf einer Fläche von ca. 600 qm) und ein Teppichmarkt (auf einer Fläche von ca. 1.000 qm) betrieben. Heute werden die seinerzeit als Garten- und Teppichmarkt genutzten Gebäude bzw. Flächen zum Verkauf von Sicherheitssystemen (sog. Sicherheitszentrum) und als Fliesenabholmarkt genutzt.
Unter dem 16. Januar 1990 beantragte die Klägerin, ihr einen positiven Vorbescheid für den Betrieb eines Bau- und Gartenmarktes mit einer Nutzfläche von ca. 3.800 qm und eines Freilagers mit einer Nutzfläche von ca. 300 qm zu erteilen. Geplant war, die Gebäude des Gartenmarkts und des Teppichmarkts durch Umbauten miteinander zu verbinden und diese Gebäude (mit ihrer Fläche von ca. 1.600 qm) durch Anbauten so zu vergrößern, daß ein ca. 3.800 qm großer Bau- und Gartenmarkt entsteht. Der Großhandel für Handwerkerbedarf sollte unverändert weitergeführt werden.
Mit Schreiben vom 15. November 1990 bestätigte die Klägerin eine vorher getroffene Absprache, daß die Bearbeitung ihrer Bauvoranfrage vom 16. Januar 1990 solange ruhen sollte, bis über die Frage entschieden war, ob sie ihr Vorhaben im Bereich eines an anderer Stelle geplanten Fachmarktzentrums verwirklichen könnte. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 27. Februar 1992 beantragte die Klägerin, nachdem die Ansiedlung ihres Vorhabens im Fachmarktzentrum endgültig gescheitert war, die Weiterbearbeitung der Bauvoranfrage.
Durch Bescheid vom 30. Juni 1992 lehnte die Beklagte die Erteilung des mit der Bauvoranfrage beantragten Vorbescheids ab. Sie begründete die Ablehnung wie folgt: Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 94 „Gewerbegebiet Westerallee-Ost” entgegen, die am 06. Dezember 1990 von der Ratsversammlung beschlossen und am 14./15. Dezember 1990 ortsüblich bekanntgemacht worden sei. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre, zu der die Stadt (auch) ihr gemeindliches Einvernehmen versagt habe, sei nicht möglich, weil durch das Vorhaben der Klägerin die Durchführung der Planung unmöglich gemacht würde. Ziel der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 94, zu deren Sicherung die Veränderungssperre erlassen worden sei, sei es gerade, die weitere Ansiedlung solcher Einzelhandelsbetriebe zu verhindern, die die von ihnen angebotenen Waren nicht selbst herstellten, reparierten oder weiterverarbeiteten. Zu dieser Art von Einzelhandelsbetrieben gehöre auch der geplante Bau- und Gartenmarkt. Im übrigen sei die Neufassung des Bebauungsplans Nr. 94 inzwischen in Kraft getreten und stehe der Zulassung des Bau- und Gartenmarkts entgegen.
Der Bebauungsplan Nr. 94 war am 20. Juni 1991 von der Ratsversammlung als Satzung beschlossen und am 15. Juni 1992 vom Oberbürgermeister ausgefertigt worden. Am 27. Juni 1992 war die Durchführung des Anzeigeverfahrens ortsüblich bekanntgemacht worden. Das gesamte Plangebiet ist darin als Gewerbegebiet festgesetzt. Nach Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen ist dort Einzelhandel nur mit Waren zulässig, die der jeweilige Betrieb selbst herstellt, weiterverarbeitet oder repariert; Herstellung, Weiterverarbeitung bzw. Reparatur müssen gegenüber dem Verkauf überwiegen.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 30. Juni 1992 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im wesentlichen damit, daß Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unwirksam sei und daher ihrem Vorhaben nicht entgegenstehe: Bei der Abwägung sei nicht berücksichtigt worden, daß sie vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans auf ihrem Grundstück bereits den jetzt ausgeschlossenen Einzelhandel betrieben habe (Gartenmarkt/Teppichmarkt), diese Nutzung Bestandsschutz genieße und der Bestandsschutz auch angemessene Erweiterungen umfasse, die dazu dienten, den Betrieb an geänderte Markt- und Einkaufsverhältnisse anzupassen. Abgesehen davon, sei es unverständlich, warum ihre Bauvoranfrage nicht vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bearbeitet und p...