Entscheidungsstichwort (Thema)
Straßenreinigungssatzung
Tenor
Die Satzung der Gemeinde B. über die Straßenreinigung vom 29. April 1999 wird für nichtig erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Neufassung einer Straßenreinigungssatzung, durch die für bestimmte Straßen die Straßenreinigungspflicht den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt wurde. Dem Rechtsstreit liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in der …straße in B.. Die … geht von der Hauptstraße B., der K 29, ab. Bei der F. handelt es sich um eine vergleichsweise schmale, rechts und links der Fahrbahn größtenteils begrünte Straße, die in einer Tempo-30-Zone gelegen ist. Auf der gesamten Länge der Straße sind längs der Fahrbahn künstliche, mit Pflanzen und Bäumen versehene Einengungen vorzufinden. In der Fahrbahnmitte befinden sich z.T. Verkehrsinseln und Aufpflasterungen (sog. „Temposchwellen”). Die …straße führt u.a. zum Sportzentrum, zur Schwimmhalle und zum örtlichen Kindergarten. An der Einmündung der Hauptstraße zur …straße befindet sich ein Schild, welches auf das Sportzentrum hinweist.
Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 29. April 1999 eine Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde B., ein Straßenverzeichnis als Anlage zur Straßenreinigungssatzung sowie eine Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde B.. Die Satzungen wurden am 5. Mai 1999 in der A. Zeitung veröffentlicht und traten am 1. Juli 1999 in Kraft.
Auszugsweise lauten die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung wie folgt:
§ 1
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird.
(2) Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.
(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt:
- die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind;
- die begehbaren Seitenstreifen;
- die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist;
- die Bordsteine;
- die Gräben;
- die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
- die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen
Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht nur bis zur Straßenmitte.
(2) Für die in der Anlage aufgeführten Straßen wird, soweit darin näher bestimmt, die Reinigung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(3) …
(4) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(5) …
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
(2) Die zu reinigenden Straßenteile sind an jedem Freitag und an jedem Werktag vor gesetzlichen Feiertagen
in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis 20.00 Uhr
in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis 17.00 Uhr
zu säubern …
(3) Die Gehwege sind in einer Breite von 1.50 m vom Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen bzw. verkehrsberuhigten Zonen/verkehrsberuhigten Bereichen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite, gemesse...