Leitsatz
Der Kläger erstrebte die Feststellung, nicht der Vater des am 18.12.1986 geborenen Beklagten zu sein, dessen Vaterschaft er in einer am 24.9.1990 vor dem Jugendamt errichteten Urkunde anerkannt hatte. Er stützte seinen Vortrag zunächst allein auf das Ergebnis eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens. In dem erstinstanzlichen Verfahren hatte allerdings die Kindesmutter eingeräumt, in der gesetzlichen Empfängniszeit eine andere Beziehung gehabt zu haben. Das AG wies die Feststellungsklage im Hinblick auf die Nichtverwertbarkeit des heimlich eingeholten Gutachtens ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und stützte seine Klage nunmehr auf die Aussage der Kindesmutter in erster Instanz, da er jetzt erstmalig von einer anderweitigen Beziehung Kenntnis erlangt habe. Es stellte sich daher die Frage, ob auch hinsichtlich der durch das heimliche Gutachten erst veranlassten Aussage der Kindesmutter ein Verwertungsverbot bestand.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hob des klageabweisende Urteil erster Instanz auf und stellte fest, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist. Obgleich die Klage wegen des Verwertungsverbotes des heimlich eingeholten Gutachtens zunächst unschlüssig gewesen sei, hätten sich aus der Aussage der Kindesmutter im Termin neue Tatsachen ergeben, die der Kläger sich zu eigen gemacht habe und die seine Zweifel an seiner Vaterschaft rechtfertigten.
Grundlage des sodann eingeholten Gutachtens sei daher nicht mehr die gerichtlich nicht verwertbare, heimlich eingeholte DNA-Analyse, sondern die auf der Erklärung der Kindesmutter beruhende Erkenntnis des Klägers hinsichtlich ihres Mehrverkehrs während der gesetzlichen Empfängniszeit. Diese Erkenntnis sei nicht unter Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts erworben und auch nicht deshalb einer Verwertung entzogen, weil die Beweisaufnahme mangels Schlüssigkeit des Klagevortrags gar nicht hätte stattfinden dürfen.
Hinweis
Es verbleibt grundsätzlich bei der Unverwertbarkeit heimlich eingeholter DNA-Gutachten. Eine Vaterschaftsanfechtungsklage kann nicht allein auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt werden. Insoweit fehlt es an schlüssigem Vortrag, so dass grundsätzlich auch eine Beweisaufnahme nicht angeordnet werden darf. Vielmehr ist entscheidend, dass ausreichend ergänzender Sachvortrag erfolgt, der zumindest in der Gesamtschau eine ausreichende Schlüssigkeitsgrundlage darstellt. Dies gilt sowohl für die Erhebung der Anfechtungsklage, als auch für die Einhaltung der Anfechtungsfrist.
Erfolgt im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens eine Beweisaufnahme, die durch eine grundsätzlich nicht verwertbare DNA-Analyse ausgelöst wird, ist das Ergebnis dieser Beweisaufnahme allerdings dann Entscheidungsgrundlage, wenn weiterer schlüssiger Sachvortrag hinzukommt.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2006, 7 UF 457/05