Rz. 47

Der Vergütungsanspruch entsteht nicht schon mit dem Abschluss des Mandatsvertrages, sondern erst mit der ersten Dienstleistung des Rechtsanwalts.[82] Häufig fallen Vertragsschluss und erste Tätigkeit allerdings zusammen; in der Entgegennahme der Information durch den Rechtsanwalt kann sowohl die erste Tätigkeit als auch die Übernahme des Mandats erblickt werden. In vielen Fällen wird der Rechtsanwalt aber auch die Information erst entgegennehmen, um zu prüfen, ob er das Mandat überhaupt annehmen möchte (siehe Rdn 17).

[82] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 103; Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, § 1 Rn 144; Hartung/Römermann/Schons, RVG, § 1 Rn 62; Hartung/Schons/Enders, RVG, § 1 Rn 17.

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