Rz. 315

Für die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers schließt Abs. 2 S. 1 explizit die Anwendung des RVG aus. Eine Gebührenordnung für Testamentsvollstrecker gibt es nicht. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich vielmehr nach § 2221 BGB. Danach hat der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Bei unwirksamer Bestellung des Testamentsvollstreckers steht ihm gleichwohl für die vor der Feststellung der Unwirksamkeit erbrachten Tätigkeiten eine Vergütung zu, es sei denn, er hat gegen den Willen der Erben gehandelt.[557]

[557] BGH 6.7.1977 – IV ZR 17/76, NJW 1977, 1726; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 Rn 524.

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