Rz. 208

Zulässig ist gem. § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen i.S.d. § 1835 Abs. 3 BGB.[375] Der anwaltliche Betreuer hat daher einen Aufwendungsersatzanspruch für seine berufsspezifischen Dienste, etwa für die Prozessvertretung des Betreuten in einem Zivilverfahren. Der Wert dieser Aufwendungen bemisst sich dabei folgerichtig nach dem anwaltlichen Tarifgesetz, sodass der Rechtsanwalt seine Vergütung im Ergebnis nach dem RVG berechnen kann.[376]

 

Rz. 209

Die Abgrenzung, welche Dienste der (anwaltliche) Betreuer noch im Rahmen seiner Betreuertätigkeit erbringt, und welche Leistungen schon nach dem RVG zu vergütende anwaltliche Leistungen sind, ist bisweilen schwierig. Entscheidend ist letztlich, ob ein juristischer Laie als Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.[377] So sind z.B. umfangreiche Vermögensverwaltungen im Rahmen der Vermögenssorge des Betreuers grds. von den Stundenansätzen des § 5 VBVG gedeckt. Nimmt die Vermögensverwaltung indes ein Ausmaß an, dass ihre Wahrnehmung durch den Betreuer nicht mehr im Rahmen dieser Vergütung erwartet werden darf, kann der Betreuer Teile dieser Aufgabe gegen Vergütung auf Dritte (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) übertragen oder ggf. selbst unter Beteiligung eines zu bestellenden Ergänzungsbetreuers eine Vereinbarung hierüber mit dem Betroffenen schließen.[378]

 

Rz. 210

Ureigenste Aufgabe eines Rechtsanwalts ist es, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder gerichtlich geltend gemachte Ansprüche abzuwehren, und zwar auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht.[379] Im außergerichtlichen Bereich zählt zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit die Besorgung von Angelegenheiten, die besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen. Deshalb kann die Zuziehung eines Rechtsanwalts angeraten sein, wenn es um die Gestaltung eines komplizierteren Vertragswerkes oder um die Vertretung des Betroffenen in einer nicht nur geringfügigen streitigen Angelegenheit geht, in der der Gegner sich von einem Rechtsanwalt unterstützen lässt (Waffengleichheit). Für einen gewöhnlichen, bei einem Notar abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag wird angenommen, dass insoweit keine berufsspezifischen Dienste zu erbringen sind.[380] Das kann aber anders zu beurteilen sein, wenn es gleichzeitig auch um die Rückabwicklung eines vorher über dasselbe Grundstück geschlossenen Kaufvertrags geht.[381] Auch Verhandlungen mit Behörden, die nicht alltägliche Rechtsfragen zum Gegenstand haben, können die Zuziehung eines Anwalts erfordern.[382]

 

Rz. 211

Ein Aufwendungsersatzanspruch kommt immer nur für die Tätigkeiten des anwaltlichen Berufsbetreuers im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise in Betracht.[383] Das Gericht kann bereits im Bestellungsbeschluss feststellen, ob eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist.[384] Trifft das Gericht die Feststellung, dass die Betreuung eine anwaltsspezifische Tätigkeit erfordert, ist das für die Kosten- bzw. Vergütungsfestsetzung bindend.[385]

 

Rz. 212

Über § 4 Abs. 2 S. 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB kann auch die Abrechnung nach den Honorarordnungen für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Frage kommen, wenn der Betreuer diesen Berufsgruppen angehört.[386]

[376] BVerfG FamRZ 2000, 345; BVerfG BtPrax 2000, 120; BGH 20.12.2006 – XII ZB 118/03, NJW 2007, 844; BGH 17.9.1998 – IX ZR 237/97, NJW 1998, 3567; BayObLG NJW 2002, 160; BayObLG FamRZ 2003, 1586; Dodegge, NJW 2007, 2673, 2677.
[377] BVerfG FamRZ 2000, 1284, 1285; BayObLG Rpfleger 2002, 361; OLG Zweibrücken BtPrax 2002, 41.
[381] LG Rostock 15.11.2012 – 3 T 284/12.
[383] OLG Düsseldorf Rpfleger 2012, 444 für den Nachlasspfleger, der bei der Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung mitwirkt; OLG Schleswig NJW-RR 2008, 91; OLG Schleswig FGPrax 2007, 231.
[384] OLG Oldenburg JurBüro 2012, 472 zum Ergänzungspfleger.

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