Rz. 213

Eine frühere Auffassung billigte dem anwaltlichen Betreuer ein Wahlrecht zwischen der Anwaltsvergütung nach dem RVG (§ 4 Abs. 2 S. 2 VBVG und § 1835 Abs. 3 BGB) und der Betreuervergütung nach dem VBVG zu.[387] Der BGH hat sich allerdings der Gegenmeinung angeschlossen, die dem anwaltlichen Betreuer für die Tätigkeit im Rahmen seiner allgemeinen Amtsführung die pauschalierte Vergütung nach dem VBVG und für darüber hinausgehende anwaltsspezifische Tätigkeiten eine Vergütung nach dem RVG zuerkannte.[388] Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gem. § 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde.[389]

 

Rz. 214

Die pauschale Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB stehen beim berufsmäßigen Betreuer nach Auffassung des BGH nicht in einem Alternativverhältnis zueinander. Vielmehr erfasse der Aufwendungsersatz (nur) diejenigen Leistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Betreuers, die eine berufsspezifische Tätigkeit darstellen und für die jeder Betreuer einen Fachmann hinzuziehen dürfte oder – etwa bei Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang – sogar müsse, während es im Übrigen bei der pauschalen Vergütung sein Bewenden habe. Ein Wahlrecht bestehe schon deshalb nicht, weil durch § 5 VBVG bei der Betreuervergütung von den Sonderfällen des § 6 VBVG abgesehen auch die Stundenzahl pauschaliert sei.

 

Rz. 215

Deshalb tritt, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers und die berufsspezifische Tätigkeit nicht deckungsgleich sind, der Aufwendungsersatz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB neben die pauschale Vergütung. Er kann daher von dem Betreuer, der die berufsspezifischen Leistungen selbst und damit an Stelle des ansonsten gesondert zu vergütenden Fachmannes erbracht hat, zusätzlich geltend gemacht werden. Die Geltendmachung der pauschalen Vergütung entfaltet keine Sperrwirkung für einen späteren Antrag, der sich auf in der fraglichen Zeit erbrachte berufsspezifische Tätigkeiten bezieht.[390]

 

Rz. 216

Allerdings bedeutet das nicht, dass jede Tätigkeit eines anwaltlichen Betreuers, die er im Rahmen der Betreuung erbringt, einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB begründet. Vielmehr sind solche Leistungen, die ein nichtanwaltlicher Betreuer ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geleistet hätte, vom Anwendungsbereich des § 1835 Abs. 3 BGB nicht erfasst.[391] So kann bspw. die Abfassung bzw. der Entwurf eines Vertrages eine anwaltsspezifische Tätigkeit sein, wenn hierbei rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu bewältigen sind.[392]

[387] Vgl. 7. Auflage, § 1 Rn 119; OLG Frankfurt FamRB 2013, 215, für den Ergänzungspfleger; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 894, für den Ergänzungspfleger; KG Rpfleger 2012, 74, für den anwaltlichen Berufsbetreuer, der für den bedürftigen Betroffenen ein Regelinsolvenzverfahren vorbereitet; OLG Frankfurt 3.2.2011 – 2 WF 457/10; OLG München FamRZ 2008, 2309; OLG Hamm NJW-RR 2008, 232; BayObLG OLG-Report 2004, 192; OLG Köln OLG-Report 2004, 53; LG Münster FamRZ 2009, 151.
[388] BGH 14.5.2014 – XII ZB 683/11, NJW-RR 2014, 1224; vgl. Klein/Pammler, 6. Aufl., § 1836 Rn 84; MüKo/Wagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1835 Rn 43.

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