Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 217
Bei der Führung eines Rechtsstreits für einen mittellosen Betreuten kann der anwaltliche Betreuer für seine berufsspezifischen Tätigkeiten nur eine Vergütung nach den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe verlangen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH/VKH vor, muss diese beantragt werden; der anwaltliche Betreuer ist beizuordnen und auf die ermäßigten Gebühren des § 49 beschränkt. Der anwaltliche Betreuer kann diese Beschränkung auch nicht durch Geltendmachung einer Stundenvergütung nach dem VBVG umgehen. Prozesskostenhilfe darf im Übrigen nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG) ausreichend abgedeckt ist.
Rz. 218
Etwas anderes gilt, wenn dem Betreuten im PKH-Verfahren die Prozesskostenhilfe verweigert wird und der Anwalt den Prozess dennoch führt. Denn der Betreuer, dem für eine anwaltliche Tätigkeit Prozesskostenhilfe versagt wird, soll nicht besser dastehen als derjenige, für dessen Tätigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Bei Versagung der Prozesskostenhilfe kann der anwaltliche Berufsbetreuer deshalb regelmäßig keinen nach dem RVG zu berechnenden Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB aus der Staatskasse verlangen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist der Berufsbetreuer gehalten, bei der Prozessführung regelmäßig keine Kosten auslösenden Maßnahmen zu ergreifen, deren Finanzierung durch Prozesskostenhilfe oder im Vorfeld durch Beratungshilfe nicht gewährleistet werden kann. Das Betreuungsverhältnis kann es nicht rechtfertigen, dass der anwaltliche Betreuer eines mittellosen Betreuten über § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung aus der Staatskasse erhält, der Rechtsanwalt eines nicht betreuten mittellosen Mandanten aufgrund der Versagung der Prozesskostenhilfe hingegen nicht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn mit der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht gerechnet werden konnte. Die Frage, ob der anwaltliche Betreuer Aufwendungsersatz aus der Staatskasse für eine von ihm wahrgenommene Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren beanspruchen kann, ist bei einem mittellosen Bereuten nicht ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen. Das Betreuungsverhältnis rechtfertigt es nämlich nicht, dem anwaltlichen Betreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten eine höhere Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen als in Sachen eines mittellosen Mandanten.