Rz. 219

Diese Grundsätze gelten auch für die außergerichtliche Beratung bzw. Vertretung durch den anwaltlichen Betreuer im Hinblick auf die Beratungshilfe.[402] Deshalb ist der anwaltliche Betreuer verpflichtet, für die außergerichtliche Beratung und Vertretung seines mittellosen Mandanten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.[403] Denn auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens hat der Anwalt die Pflicht, seinen erkennbar mittellosen Mandanten auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen, vgl. § 16 BORA (vgl. Rdn 43).[404] Erbringt daher ein Betreuer zugunsten eines mittellosen Betreuten somit Anwaltstätigkeit, kann er diese über § 1 Abs. 2 S. 2, § 1835 Abs. 3 BGB nicht als Wahlanwaltsgebühren abrechnen. Der Rechtsanwalt eines nicht unter Betreuung stehenden mittellosen Mandanten könnte lediglich Beratungshilfegebühren aus der Staatskasse verlangen, sodass auch der anwaltliche Betreuer über § 1835 Abs. 3 BGB nur nach den für die Beratungshilfe geltenden Sätzen (VV 2500 ff.) abrechnen kann.[405] Für den im ersten Asylverfahren mit Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestellten anwaltlichen Ergänzungspfleger sind allerdings nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht lediglich die Beratungshilfegebühren zu berücksichtigen, da die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers insoweit die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen überschreitet.[406] Das soll für den anwaltlichen Berufsergänzungspfleger auch im ausländer- und asylrechtlichen Verfahren gelten.[407]

[402] BGH 4.12.2013 – XII ZB 57/13, NJW 2014, 865, für den Ergänzungspfleger; BGH 20.12.2006 – XII ZB 118/03, NJW 2007, 844; OLG Köln NJW-RR 1993, 712; a.A. BayObLG FamRZ 2003, 1587, 1588.
[405] BGH 4.12.2013 – XII ZB 57/13, NJW 2014, 865, für den Ergänzungspfleger; BGH 16.1.2014 – XII ZB 95/13; BGH 20.12.2006 – XII ZB 118/03, NJW 2007, 844; KG Rpfleger 2012, 74; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 64; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 670, für den Pfleger; OLG Düsseldorf 23.10.2008 – I-25 WX 88/08 (n.v.); LG Münster FamRZ 2011, 136; LG Düsseldorf 6.8.2008 – 19 T 124/08 (n.v.).

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