Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 188
§§ 4 und 5 VBVG sehen für den Berufsbetreuer für den Regelfall ein gestaffeltes Pauschalvergütungssystem vor. Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt.
Rz. 189
Eine Abrechnung nach konkret erbrachtem Zeitaufwand ist nur für den nach § 1899 Abs. 2 und 4 BGB bestellten Betreuer (Sterilisations- oder Verhinderungsbetreuer aus rechtlichen Gründen) vorgesehen. Denn dieser erhält nach § 6 VBVG eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG. Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die Voraussetzungen der §§ 1908i Abs. 1, 1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht berechtigt ist oder der gem. §§ 1908i Abs. 1, 1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertretungsbefugnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann. Keine Bestellung eines Verhinderungsbetreuers liegt vor, wenn neben einem ehrenamtlichen Betreuer ein Berufsbetreuer bestellt wird, weil der ehrenamtliche Betreuer z.B. in schenkungs- und zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren unerfahren ist.
Rz. 190
Eine analoge Anwendung über die Sonderfälle des Verhinderungsbetreuers aus Rechtsgründen und des Sterilisationsbetreuers hinaus auf Betreuer, die nur für einen begrenzten Aufgabenbereich oder eine einzelne Angelegenheit bestellt worden sind, ist ausgeschlossen. Andererseits kann ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft. Wird ein Betreuer aber neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des § 6 S. 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.
Rz. 191
Durch die Pauschalierung wollte der Gesetzgeber für die Festsetzung der Betreuervergütung ein effizientes, missbrauchsunanfälligeres Abrechnungssystem zum Zwecke der Vereinfachung und Streitvermeidung schaffen, das zugunsten der Betreuten die Arbeitsleistung der Betreuer und des Gerichts nicht zu sehr in Anspruch nimmt und damit Kapazitäten für die eigentliche Betreuungsleistung freisetzt und das zugleich den Berufsbetreuern auskömmliche Einnahmen sichert. Auch wenn aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls im Abrechnungszeitraum keine oder nur mit wenig Zeitaufwand verbundene Tätigkeiten des Betreuers erforderlich waren, findet eine Überprüfung der Angemessenheit der Stundenansätze nicht statt. Die Pauschalierung der Betreuervergütung schließt vor diesem Hintergrund deshalb auch den Einwand aus, dass dem Betreuer keine Vergütung zusteht, weil er im maßgeblichen Zeitraum keine Tätigkeiten erbracht hat.
Rz. 192
Die 2005 eingeführte Pauschalierung der Vergütung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG hat hierzu entschieden, dass dem Gesetzgeber bei Vergütungsregelungen grds. ein Gestaltungsspielraum zusteht. Dabei könne er Einzelabrechnungen, Pauschalierungen oder fixe Sätze vorsehen. Die Regelung in § 4 und § 5 VBVG nutze diesen Spielraum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise. Die sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 2 VBVG ergebende unterschiedliche Vergütung für die Betreuung vermögender und mittelloser Betreuter aufgrund der unterschiedlichen Stundenansätze sei von nicht zu beanstandenden, sachlich gerechtfertigten Erwägungen getragen und verletze nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.