Rz. 143

Ein Rechtsanwalt darf sich unter den Voraussetzungen des § 7a BORA zugleich als Mediator bezeichnen. Nach § 34 Abs. 1 soll der Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Mediation ist eine typisch anwaltliche Aufgabe i.S.v. § 1, die dem modernen Selbstverständnis der Anwaltschaft entspricht,[244] was auch die Integration der Mediation in das RVG (§ 34) unterstreicht (siehe § 34 Rdn 73). Dass auch nicht-anwaltliche Mediatoren sich auf demselben Gebiet betätigen, steht dem nicht entgegen, zumal Psychologen, Sozialpädagogen und andere Nicht-Anwälte dabei regelmäßig in Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz (Art. 1 § 1 RBerG) kommen.[245]

 

Rz. 144

Die Betätigung eines Rechtsanwalts als Mediator ist daher als anwaltliche Tätigkeit i.S.d. Abs. 1 S. 1 anzusehen, weshalb der sachliche Anwendungsbereich des RVG eröffnet ist. Da der als Mediator aktive Rechtsanwalt nach § 34 Abs. 1 S. 1 stets auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll, dürfte die praktische Relevanz weiter Teile des RVG jedoch äußerst gering sein. Werden Auslagen nicht in die Vereinbarung mit dem Mandanten einbezogen, kann der anwaltliche Mediator diese nach VV Teil 7 in Rechnung stellen.

[244] So schon Mähler/Mähler, NJW 1997, 1262, 1265; ebenso Hartung/Scharmer, § 18 BORA Rn 20.
[245] Vgl. dazu OLG Rostock NJW-RR 2002, 642; LG Leipzig BRAK-Mitt. 2005, 48; AnwGH Baden-Württemberg NJW 2001, 3199; LG Hamburg NJW-RR 2000, 1514; eingehend dazu Henssler, NJW 2003, 241 ff.; Schiffer/von Schubert, Mandatspraxis Schiedsverfahren und Mediation, 2005, Rn 844 ff.

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