Rz. 182

Keine Vergütung erhält der Betreuer für die Zeit nach der Aufhebung der Betreuung. Maßgeblich ist insoweit nicht der Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung, sondern der gerichtliche Aufhebungsbeschluss (§ 1908d BGB) bzw. dessen Zustellung.[301]

Wird ein Betreuer mit einem bestimmten Aufgabenkreis (hier: Führung eines Zivilrechtsstreits einschließlich etwaiger Folge- und Rechtsmittelverfahren) bestellt, so endet die für seinen pauschalen Vergütungsanspruch maßgebliche Zeitspanne nicht bereits mit der Anzeige des Betreuers, dass der Aufgabenkreis abgeschlossen ist, sondern gem. § 1908d BGB erst mit der Aufhebung der Betreuung durch das Gericht.[302]

 

Rz. 183

Die Vergütungspflicht endet darüber hinaus ohne ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss auch bei Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betreuten[303] oder durch Ablauf der gesetzlich bzw. gerichtlich festgelegten (vgl. § 302 FamFG) Frist.[304] In diesen Fällen sind danach entfaltete Abwicklungsarbeiten wie Schlussbericht, Vermögensaufstellung und Vermögensherausgabe mit der pauschalen Vergütung für den gesamten Vergütungszeitraum abgegolten.[305]

 

Rz. 184

Der Berufsbetreuer kann allerdings noch für den Zeitraum der Notgeschäftsführung nach Maßgabe des VBVG zu vergüten sein.[306] Es ist hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzung für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist.[307] Ihm steht für den Todesmonat jedoch nicht die volle Monatspauschale, sondern nur eine zeitanteilige Vergütung bis zum Todestag zu.[308] Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 S. 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.[309]

 

Rz. 185

Umstritten ist dabei, ob nach § 5 VBVG[310] pauschal oder in entsprechender Anwendung des § 6 VBVG[311] auf Basis einer Einzelaufstellung nach Stunden abzurechnen ist.

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