Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 186
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den §§ 3 ff. VBVG. §§ 3 ff. VBVG sind mit Wirkung vom 27.7.2019 geändert worden. Hierdurch ist insbesondere eine Erhöhung der Betreuer- und Vormündervergütung um durchschnittlich 17 % erfolgt und für die Vergütung der Berufsbetreuer ist die bis zum 26.7.2017 bestehende Kombination aus dem Produkt von Stundensatz und Stundenansatz durch ein Fallpauschalensystem ersetzt worden.
Gem. § 4 Abs. 1 VBVG bestimmt sich die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 VBVG zu bewilligende Vergütung nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG festgelegt sind. Der anwaltliche Berufsbetreuer dürfte gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG der Vergütungstabelle C unterfallen, weil er besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben hat. Die Höhe der monatlichen Fallpauschalen bewegt sich zwischen 102 EUR und 486 EUR und hängt gem. § 5 Abs. 1 VBVG von
ab. In den ersten drei Monaten der Betreuung erhält der anwaltliche Berufsbetreuer beispielsweise bei einem nicht mittellosen, zu Hause wohnenden Betreuten monatlich 486 EUR. Ab dem 25. Monat der Betreuung erhält der anwaltliche Berufsbetreuer dann noch eine monatliche Pauschale über 211 EUR. § 5a VBVG sieht eine gesonderte monatliche Pauschale von 30 EUR vor, wenn bestimmte Vermögensgegenstände vom Betreuer zu verwalten sind. Gem. § 5 Abs. 5 VBVG gelten die Fallpauschalen auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab.
Die Ausführungen in Rdn 187 bis 207 gelten deshalb nur für Vergütungsansprüche für Leistungen, die vor dem 27.7.2019 erbracht worden sind (§ 12 VBVG).
aa) Grundsätze (bis 26.7.2019)
Rz. 187
Entgegen seiner systematischen Stellung im zweiten Abschnitt des VBVG – Vergütung des Vormunds – gilt die in § 3 VBVG getroffene Regelung dem Grunde nach auch für Berufsbetreuer. In Bezug auf die Höhe der Stundenvergütung ist § 4 VBVG für Berufsbetreuer lex specialis; Entsprechendes gilt nach § 5 VBVG für die zu vergütenden Stundenansätze. Es spielt für die Anwendbarkeit der §§ 3 ff. VBVG keine Rolle, ob der Betreute mittellos ist oder nicht. Die Mittellosigkeit wirkt sich aber auf die Höhe der pauschalen Stundenansätze aus, vgl. § 5 VBVG.
bb) Pauschalierung (bis 26.7.2019)
Rz. 188
§§ 4 und 5 VBVG sehen für den Berufsbetreuer für den Regelfall ein gestaffeltes Pauschalvergütungssystem vor. Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt.
Rz. 189
Eine Abrechnung nach konkret erbrachtem Zeitaufwand ist nur für den nach § 1899 Abs. 2 und 4 BGB bestellten Betreuer (Sterilisations- oder Verhinderungsbetreuer aus rechtlichen Gründen) vorgesehen. Denn dieser erhält nach § 6 VBVG eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG. Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die Voraussetzungen der §§ 1908i Abs. 1, 1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht berechtigt ist oder der gem. §§ 1908i Abs. 1, 1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertretungsbefugnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann. Keine Bestellung eines Verhinderungsbetreuers liegt vor, wenn neben einem ehrenamtlichen Betreuer ein Berufsbetreuer bestellt wird, weil der ehrenamtliche Betreuer z.B. in schenkungs- und zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren unerfahren ist.
Rz. 190
Eine analoge Anwendung über die Sonderfälle des Verhinderungsbetreuers aus Rechtsgründen und des Sterilisationsbetreuers hinaus auf Betreuer, die nur für einen begrenzten Aufgabenbereich oder eine einzelne Angelegenheit bestellt worden sind, ist ausgeschlossen. Andererseits kann ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft. Wird ein Betreuer aber neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des § 6 S. 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.
Rz. 191
Durch die Pauschalierung wollte der Gesetzgeber für die Festsetzung der Betreuervergütung ein effizientes, missbrauchsunanfälligeres Abrechnungssystem zum Zwecke der Vereinfachung und ...