Rz. 52

Weiterhin ist nach Abs. 2 S. 1 vorgeschrieben, dass der Anwalt bereits erhaltene Vorschüsse oder Zahlungen Dritter und auch anzurechnende Beträge (z.B. nach VV Vorb. 2.3 Abs. 4 u. 5; VV Vorb. 3 Abs. 4, Abs. 5; § 34 Abs. 2) in die Abrechnung aufzunehmen hat. Insoweit ist es zweckmäßig, die Nettobeträge der Vorschüsse von der Netto-Vergütung abzuziehen und dann erst die Umsatzsteuer auszuweisen. Werden die Brutto-Vorschüsse erst von der Brutto-Summe abgezogen, wird die auf die Vorschüsse entfallende Umsatzsteuer zu Unrecht doppelt ausgewiesen und muss dann vom Anwalt auch doppelt abgeführt werden (§ 14c Abs. 1 UStG), obwohl er sie nur einmal vereinnahmt hat.[26] Zur Besonderheit bei einem Wechsel des Steuersatzes zwischen Vorschuss und Abrechnung siehe Anhang zu VV 7008 Rdn 23).

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit mit einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000 EUR hat der Anwalt einen Vorschuss angefordert und vereinnahmt in Höhe von

 
1. Vorschuss, § 9 300,00 EUR
2. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 57,00 EUR
Gesamt 357,00 EUR

Würde der Anwalt den Brutto-Vorschuss erst von der Brutto-Vergütung abziehen,

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   261,30 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   241,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   99,28 EUR
  Zwischensumme   621,78 EUR
5. abzüglich Vorschuss   – 357,00 EUR
Gesamt   264,78 EUR

so würden insgesamt (57,00 EUR + 99,28 EUR =) 156,28 EUR an Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl insgesamt nur 99,28 EUR Umsatzsteuer angefallen sind. Der Anwalt müsste nach § 14c Abs. 2 UStG die gesamten 156,28 EUR an das Finanzamt abführen; davon gingen 57 EUR von seiner Vergütung ab; er könnte diesen Betrag nicht einmal beim Vorsteuerabzug geltend machen.

Entweder muss also in der Schlussrechnung ausgewiesen werden, wie viel Umsatzsteuer bereits im Vorschuss enthalten war und wie viel Umsatzsteuer in dem Schlussbetrag noch enthalten sind oder die Abrechnung erfolgt auf Netto-Basis:[27]

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   261,30 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   241,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. abzgl. Vorschuss (netto)   – 300,00 EUR
  Zwischensumme 222,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   42,28 EUR
Gesamt   264,78 EUR
[26] Siehe ausführlich Hansens/Schneider, Formularbuch, Teil 2 Rn 364 ff.
[27] Zur Besonderheit bei einem Wechsel des Steuersatzes zwischen Vorschuss und Abrechnung siehe Anhang zu VV 7008 Rdn 23.

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