Rz. 109

Dass dem Auftraggeber aus dem Anwaltsvertrag ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung zusteht, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Anwaltsvertrag selbst (§§ 675, 666 BGB).[99] Das RVG gibt hierzu keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern setzt diese als bestehend voraus. In Abs. 3 ist nur geregelt, wie lange der Auftraggeber seinen Anspruch auf Abrechnung noch geltend machen kann, nämlich so lange, wie der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung seiner Handakten verpflichtet ist. Dies wiederum ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 2 BRAO. Die Handakten sind für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde (§ 50 Abs. 1 S. 3 BRAO). Zur Bedeutung und Auslegung der Vorschrift wird auf die einschlägigen Kommentare verwiesen.

 

Rz. 110

Kommt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Abrechnung nicht nach, ist er allein deshalb noch nicht zur Rückzahlung erhaltener Vorschüsse verpflichtet.[100] Der Mandant muss dann selbst die Vergütung berechnen und den Rückforderungsanspruch darlegen und beweisen. Dabei kann er auch im Wege der Stufenklage vorgehen.

[99] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, § 10 Rn 11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?