Rz. 108

Die Vorschrift des Abs. 1 S. 2 stellt darüber hinaus klar, dass die Abrechnung auf den Ablauf der Verjährung keinen Einfluss hat. Auch dann, wenn der Anwalt nicht abrechnet, beginnt also die Verjährung zu laufen. Es kann daher vorkommen, dass die Vergütung des Anwalts verjährt ist, bevor sie jemals einforderbar war.

 

Beispiel: Der Auftrag war am 22.11.2017 erledigt. Am 20.1.2018 hat der Anwalt dem Mandanten seine Rechnung mitgeteilt.

Die Vergütung war am 22.11.2017 fällig geworden (§ 8 Abs. 1 S. 1). Mit Ablauf des Jahres 2017 begann die Verjährungsfrist zu laufen. Damit trat also mit Ablauf des 31.12.2020 die Verjährung ein, unabhängig davon, dass die Abrechnung erst in 2018 erteilt worden ist.

 

Praxishinweis:

In der Praxis ist zu beobachten, dass bei der Angabe des Endes der Leistungszeit i.d.R. das Datum der Rechnung angegeben wird. Viele Anwaltsprogramme setzen dieses Datum automatisch ein, wenn kein konkreter Beendigungszeitpunkt angegeben wird. Das führt in der Praxis häufig dazu, dass Verjährungsfristen falsch berechnet werden, da sich der Anwalt dann am Ende der in der Rechnung angegebenen Leistungszeit orientiert. Dabei wird dann aber u.U. übersehen, dass die Vergütung schon im Vorjahr fällig geworden ist und ein Jahr früher verjährt.

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