Rz. 111

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist § 195 BGB) und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).

Soweit § 191 Abs. 1 Nr. 1 BGB vom Entstehen des Anspruchs spricht, gilt dies nicht für das RVG, da dort etwas anderes bestimmt ist. Der Anwalt kann hier seine Forderung nicht schon mit Entstehen geltend machen, sondern erst mit der Erteilung einer Rechnung (§ 10). Diese wiederum kann er aber erst nach Fälligkeit erstellen, sodass die Verjährungsfrist hier erst ab Ende des Kalenderjahres laufen kann, in dem der Vergütungsanspruch fällig geworden ist.[85]

 

Rz. 112

Der Ablauf der Verjährungsfrist ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 von der Mitteilung der Berechnung der Vergütung nicht abhängig.[86] Die Verjährung beginnt daher auch dann bei Fälligkeit, wenn noch keine oder keine ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden ist. Die Forderung kann somit auch verjähren, ohne dass jemals eine Abrechnung erteilt worden ist und ohne dass die Vergütung damit überhaupt jemals geltend gemacht werden konnte (siehe § 10 Rdn 108 ff.).

 

Rz. 113

Ebenso ist die Verjährung einer weiteren Vergütung nach § 52 Abs. 1 nicht von einer Entscheidung des Gerichts über die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten abhängig (§ 52 Abs. 5 S. 1). Allerdings wird während der Anhängigkeit eines Antrags nach § 53 Abs. 2 S. 1 der Ablauf der Verjährung gehemmt.

 

Rz. 114

Nach § 390 S. 2 BGB kann mit einer verjährten Forderung zwar aufgerechnet werden, wenn die Aufrechnungslage bereits zu nicht verjährter Zeit bestand. Die Aufrechnung mit einer verjährten Vergütungsforderung ist ungeachtet der Vorschrift des § 390 S. 2 BGB jedoch dann nicht möglich, wenn dem Auftraggeber nicht auch schon zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 zugegangen war, weil keine Aufrechnungslage zu unverjährter Zeit bestand.[87]

 

Rz. 115

Da die Parteien die Fälligkeit der Vergütung durch eine Vereinbarung selbst regeln können, können sie damit auch den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussen.[88] Durch Vereinbarung, können die Vertragsparteien zudem die Verjährungsfrist verlängern, allerdings nicht über 30 Jahre hinaus (§ 202 Abs. 2 BGB).

[86] Hansens, § 16 Rn 10.
[87] BGH 13.7.1984 – III ZR 136/83, AnwBl 1985, 257.
[88] Hansens, § 16 Rn 10.

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