Rz. 262

Haben die verschiedenen Auftraggeber den Anwalt zwar in derselben Sache, aber wegen verschiedener Gegenstände beauftragt, ist ähnlich zu rechnen. Die Gebühren berechnen sich jetzt aus dem zusammengerechneten Wert (§ 22 Abs. 1); eine Erhöhung nach § 7 Abs. 1 kommt nicht in Betracht.

 

Beispiel: In einer Verkehrsunfallsache klagt der Fahrzeugeigentümer A auf Schadensersatz i.H.v. 4.000 EUR, der Fahrer B auf Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 EUR.

Die Gesamtvergütung (netto) des Anwalts berechnet sich aus dem Wert von 5.000 EUR (§ 7 Abs. 2) wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Gesamt netto   855,00 EUR

Die Einzelhaftung der jeweiligen Auftraggeber ergibt sich aus § 7 Abs. 2 S. 1 wie folgt:

Haftung des A (Wert: 4.000 EUR):

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   361,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   333,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Gesamt netto   715,00 EUR

Haftung des B (Wert: 1.000 EUR):

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   114,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   105,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Gesamt netto   240,00 EUR

Die gesamtschuldnerische Haftung beläuft sich somit auf:

 
Einzelhaftung des A 715,00 EUR
Einzelhaftung des B 240,00 EUR
Gesamtvergütung – 855,00 EUR
Gesamtschuld netto 100,00 EUR

Demnach haften die Auftraggeber allein, also nicht gesamtschuldnerisch, i.H.v.:

Alleinige Haftung des A:

 
Haftung nach § 7 Abs. 2 S. 1 715,00 EUR
Gesamtschuld netto – 100,00 EUR
Alleinige Haftung netto 615,00 EUR

Alleinige Haftung des B netto:

 
Haftung nach § 7 Abs. 2 S. 1 240,00 EUR
Gesamtschuld – 100,00 EUR
Alleinige Haftung netto 140,00 EUR

Insgesamt erhält der Anwalt somit:

 
gesamtschuldnerisch von A und B 100,00 EUR
von A allein 615,00 EUR
von B allein 140,00 EUR
Gesamt 855,00 EUR

Nach der Berechnung von Fraunholz[243] würde sich die Gesamtschuld dagegen nach dem Betrag richten, den der Anwalt gleichmäßig von jedem einzelnen Auftraggeber zu fordern hätte; danach bestünde eine Gesamtschuld i.H.v. 240,00 EUR, was – wie oben ausgeführt (siehe Rdn 258 ff.) – nicht zutreffend ist.

[243] Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, § 7 Rn 47 ff.; ebenso OLG Frankfurt NJW 1970, 2115; OLG Koblenz JurBüro 1988, 1662.

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