Rz. 263

Haben die Auftraggeber den Anwalt zum Teil gemeinschaftlich beauftragt und zum Teil allein, ist ebenso zu rechnen wie in den vorstehenden Fällen.

 

Beispiel:[244] A und B sind als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.000 EUR verklagt worden, B alleine außerdem auf Zahlung weiterer 6.000 EUR. Über die gesamten Forderungen wird mündlich verhandelt.

Die Gesamtvergütung (netto) des Anwalts berechnet sich wie folgt:

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3100, 1008

(Wert: 10.000 EUR)
982,40 EUR  
2.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 6.000 EUR)
507,00 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,6

aus 16.000 EUR
  1.148,80 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 16.000 EUR)
  861,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Gesamt (netto)   2.030,40 EUR

Die Einzelhaftung der jeweiligen Auftraggeber ergibt sich aus § 7 Abs. 2 S. 1 wie folgt:

Haftung des A (Wert: 10.000 EUR):

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   798,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Gesamt (netto)   1.555,00 EUR

Haftung des B (Wert: 6.000 EUR):

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Gesamt (netto)   995,00 EUR

Im Beispiel beläuft sich die gesamtschuldnerische Haftung somit auf:

 
Einzelhaftung des A 1.555,00 EUR
Einzelhaftung des B 995,00 EUR
Gesamtvergütung – 2.030,40 EUR
Gesamtschuld 479,60 EUR

Die alleinige Haftung der einzelnen Auftraggeber ergibt sich nunmehr dadurch, dass man von der jeweiligen Einzelhaftung nach § 7 Abs. 2 S. 1 den Gesamtschuldbetrag abzieht. Demnach haften die Auftraggeber alleine, also nicht gesamtschuldnerisch, i.H.v.:

Alleinige Haftung des A:

 
Haftung nach § 7 Abs. 2 S. 1 1.555,00 EUR
Gesamtschuld – 479,60 EUR
Alleinige Haftung (netto) 1.075,40 EUR

Alleinige Haftung des B:

 
Haftung nach § 7 Abs. 2 S. 1 995,00 EUR
Gesamtschuld – 479,60 EUR
Alleinige Haftung 475,40 EUR

Insgesamt erhält der Anwalt somit:

 
gesamtschuldnerisch von A und B 479,60 EUR
von A allein 1.075,40 EUR
von B allein 475,40 EUR
Gesamt 2.030,40 EUR

Nach der Berechnung von Fraunholz[245] würde sich die Gesamtschuld dagegen nach dem Betrag richten, den der Anwalt gleichmäßig von jedem einzelnen Auftraggeber zu fordern hätte; danach bestünde eine Gesamtschuld in Höhe der Prozess- und der Verhandlungsgebühr aus dem Wert von 10.000 EUR sowie der Postentgeltpauschale, insgesamt also:

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3100, 1008   982,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Gesamt   1.739,20 EUR

Diese Berechnung ist jedoch unzutreffend (siehe Rdn 258 ff.).

[244] Nach Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, § 7 Rn 47 ff.
[245] Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, § 7 Rn 47 ff.; ebenso OLG Frankfurt NJW 1970, 2115; OLG Koblenz JurBüro 1988, 1662; Engels, MDR 2001, 372.

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