Rz. 3

§ 12 spricht solche Beiordnungen eines Rechtsanwalts an, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe ergehen. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist die Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung und Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. § 121 ZPO ist die gesetzliche Grundlage für die Beiordnung. Wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt auch die Beiordnung durch Beschluss.

 

Rz. 4

Darüber hinaus findet die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO in zahlreichen anderen Verfahren statt, indem diese Vorschriften dort jeweils ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt werden. Das ist kraft Gesetzes namentlich der Fall in Arbeitsgerichtsverfahren (§ 11a Abs. 1 ArbGG), Finanzgerichtsverfahren (§ 142 Abs. 1 FGO), Sozialgerichtsverfahren (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG), Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 166 VwGO) sowie in Strafverfahren (§ 379 Abs. 3, § 397a Abs. 2, 3, § 404 Abs. 5, § 406h Abs. 3 Nr. 2, §§ 406i und 406j, § 172 Abs. 3 S. 2 StPO). Die §§ 114 ff. ZPO gelten auch ohne Verweisungsvorschrift entsprechend im Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.[1]

Kommt es in diesen Verfahren zur Beiordnung eines Rechtsanwalts, erfolgt auch diese "im Wege der Prozesskostenhilfe".

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