Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Allgemein
Rz. 12
Vorschriften des RVG für die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwälte finden sich vornehmlich in Abschnitt 8 des RVG und dort speziell in den §§ 45 bis 57 sowie § 59. Es handelt sich um Vorschriften sowohl von materiell-rechtlicher (z.B. § 49 Gebührenhöhe) als auch verfahrensrechtlicher Art (z.B. § 55 Gebührenfestsetzung). Vereinzelt finden sich aber auch an anderer Stelle Regelungen (z.B. § 3a Abs. 3 oder eben § 12).
Vorschriften im RVG für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind vornehmlich Regelungen über die Vergütung eines Rechtsanwalts, der mit der Vertretung des Auftraggebers im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens beauftragt ist (siehe Rdn 13 ff.)
2. Gebührenregelungen im RVG
Rz. 13
Das RVG befasst sich nur unter gebührenrechtlichen Aspekten mit dem Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Die Anspruchsvoraussetzungen sowie der jeweilige Gang des Bewilligungsverfahrens sind in den jeweiligen Prozess- und Verfahrensordnungen geregelt. Die einschlägigen Gebührentatbestände finden sich in VV 3335 und VV 3337, soweit es um die Verfahrensgebühr geht. Außerdem sind nach Vorb. 3.3.6 S. 2 die Regelungen zur Terminsgebühr anwendbar. Der Gegenstandswert ist in § 23a bestimmt.
Rz. 14
Für die Vertretung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erster Instanz erhält der Anwalt nach VV 3335 eine Verfahrensgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0. Die Verfahrensgebühr VV 3335 im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren entsteht gleichermaßen für die Vertretung des Antragstellers beziehungsweise des Antragsgegners. Endigt der Auftrag vorzeitig, beträgt die Verfahrensgebühr nach VV 3337 lediglich 0,5. Für die Wahrnehmung eines Termins erhält der Anwalt zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt ist (VV Vorb. 3.3.6 S. 2). Die Terminsgebühr kann nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 auch für außergerichtliche Besprechungen entstehen. Zudem kann der Rechtsanwalt eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1003 verdienen. Der Gegenstandswert bemisst sich für die Gebühren nach dem Wert der Hauptsache (§ 23a Abs. 1). Im Übrigen erhält der Rechtsanwalt die Auslagen nach VV Teil 7.
Rz. 15
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ist der Rechtsanwalt weiterhin tätig, gehen die bereits entstandenen Gebühren in den entsprechenden Gebühren des Hauptsacheverfahrens auf, da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und das nachfolgende Hauptsacheverfahren eine Angelegenheit darstellen (§ 16 Nr. 2).
Zu den umstrittenen Berechnungen, wenn der Partei nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt ist, vgl. die Erläuterungen bei VV 3335 (siehe VV 3335 Rdn 28 ff.).