Rz. 20

Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtlich nicht relevant. Die Festsetzung bzw. die gerichtliche Entscheidung ist wirksam. Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung wird insbesondere ein gesetzlich ausgeschlossener Rechtsbehelf nicht eröffnet[36] und eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.[37]

Ist der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im RVG-Verfahren fristgebunden (z.B. Beschwerde nach § 33 Abs. 3), ist für Fälle der Fristversäumnis bei unterlassener beziehungsweise fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung eine "Wiedereinsetzungslösung" vorgesehen, um einerseits die Bestandskraft kostenrechtlicher Maßnahmen nicht unnötig hinauszuzögern, andererseits aber einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.[38] Dazu ist in § 33 Abs. 5 S. 1 eine gesetzliche Vermutung normiert, nach der die unterbliebene bzw. fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ursächlich für ein Fristversäumnis ist.

 

Rz. 21

Erteilt das Gericht eine unrichtige oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 33 Abs. 5 S. 1 wird das Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Vermutung erfordert aber einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristsäumnis.[39] Erteilt das Gericht überhaupt keine oder eine nur unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, wird es bei einer anwaltlich vertretenen Partei in der Regel an diesem ursächlichen Zusammenhang fehlen, weil die anwaltlich vertretene Partei für die zutreffende Information über ihre Rechtsbehelfsmöglichkeiten keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf (siehe auch § 56 Rdn 84 f.).[40] In den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung kann es bei einer anwaltlich vertretenen Partei an der Ursächlichkeit fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte.[41] Grundsätzlich kann aber auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen.[42] Da aber gleichwohl von ihm erwartet werden kann, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, kann er das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Belehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat.[43]

[36] BGH 9.6.2010 – XII ZB 75/10, AGS 2010, 387 = RVGreport 2010, 338 = MDR 2010, 946.
[37] Vgl. LSG Thüringen 6.11.2014 – L 6 SF 1022/14 B, RVGreport 2015, 174: In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde fehlerhaft das LSG und nicht gem. § 33 Abs. 7 S. 3 das SG als Einlegungsgericht bezeichnet; LSG Thüringen 26.8.2016 – L 6 SF 177/16 B.
[38] BT-Drucks 17/10490, S. 22 zu § 68 GKG.
[41] Zu § 39 FamFG: BGH 18.12.2013 – XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517, Rn 20; BGH 13.6.2012 – XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025, Rn 9; vgl. auch zur Rechtsbehelfsbelehrung in WEG-Sachen: BGH 12.1.2012 – V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443, Rn 10 f.

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