Rz. 22

Die jetzt noch einzige Ausnahme von dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren enthält Abs. 3. Sofern nach verschiedenen Teilwerten unterschiedliche Gebührensätze anfallen, erhält der Anwalt die Gebühren nach den einzelnen Teilwerten gesondert. Insgesamt darf er jedoch nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Gebührensatz erhalten. Dieses Korrektiv sichert, dass der Anwalt auch bei mehreren Teilgebühren keine höhere Vergütung erhalten kann als bei umfassenderer Tätigkeit (im Einzelnen siehe Rdn 215 ff.).

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