Rz. 272

Kündigt der Anwalt grundlos, so ist § 628 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Dem Auftraggeber können allerdings Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB (frühere positive Vertragsverletzung) zustehen. Darüber hinaus kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 671 Abs. 2 S. 1 BGB in Betracht, wenn der Anwalt zur Unzeit kündigt.

 

Beispiel: Der Anwalt kündigt einen Tag vor dem Verhandlungstermin. Es ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil gegen den Auftraggeber, aus dem sofort vollstreckt wird. Nach Einspruch wird erneut verhandelt und eine Einigung getroffen.

Der Anwalt haftet nach § 672 Abs. 2 S. 2 BGB auf Schadensersatz, und zwar auf Ersatz der an die Gegenseite zu erstattenden Kosten der Säumnis (§ 344 ZPO); darüber hinaus haftet der Anwalt auch auf Ersatz des Vollstreckungsschadens, soweit dieser beim Gegner nicht nach § 717 Abs. 2 ZPO realisiert werden kann. Darüber hinaus haftet der Anwalt auf die nach GKG-KostVerz. 1211 nicht zurückerstattbaren zwei Gerichtsgebühren, da das Versäumnisurteil der Ermäßigung nach GKG-KostVerz. 1211 jetzt entgegensteht (GKG-KostVerz. 1211 a.E.).

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