Rz. 80

Geht eine einheitliche Angelegenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren über, so ist in jedem Verfahren die Gebühr anzurechnen; zu beachten ist aber auch hier, dass die Summe der anzurechnenden Beträge nicht mehr ausmachen darf, als eine Gebühr nach dem höchsten anzurechnenden Satz aus dem Gesamtwert. Es ist dann entweder auf die erste Angelegenheit voll anzurechnen und auf die weitere Angelegenheit der dann noch verbleibende Restbetrag oder – insbesondere, wenn beide nachfolgenden Angelegenheiten gleichzeitig eingeleitet werden – verhältnismäßig anzurechnen.

 

Beispiel: Der Anwalt macht außergerichtlich für den Auftraggeber gegen den Schuldner eine Forderung in Höhe von 8.000 EUR geltend (Kaufpreisforderung 6.000 EUR sowie Mietforderung – Wohnraummiete – in Höhe von 2.000 EUR). Die außergerichtlichen Verhandlungen scheitern. Der Anwalt erhebt daraufhin auftragsgemäß Klage in Höhe von 6.000 EUR vor dem LG und später in Höhe von 2.000 EUR vor dem AG. Über beide Klagen wird verhandelt.

Auf das gerichtliche Verfahren wegen der Kaufpreisforderung ist voll anzurechnen. Auf das weitere Verfahren wegen der Mietforderung ist nur noch der restliche Betrag der hälftigen Geschäftsgebühr anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 8.000 EUR)    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
II.

Gerichtliches Verfahren, Kaufpreisforderung

(Wert: 6.000 EUR)
   
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 6.000 EUR   – 292,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 702,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   133,48 EUR
Gesamt   835,98 EUR

III. Gerichtliches Verfahren, Mietzinsforderung

(Wert: 2.000 EUR)
   
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   215,80 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen,    
  0,75 aus 2.000 EUR – 124,50 EUR  
  – davon bereits durch die vorangegangene Anrechnung verbraucht:    
  – 0,75 aus 8.000 EUR 376,50 EUR  
  – abzüglich bereits angerechneter 0,75 aus 6.000 EUR – 292,50 EUR  
      – 84,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   199,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 351,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   66,69 EUR
Gesamt   417,69 EUR
Gesamt I. – III.   2.173,54 EUR

Dass die Begrenzung geboten ist, zeigt sich daran, dass die Geschäftsgebühr auch auf die Geschäftsgebühr selbst angerechnet werden kann. Dann ergibt sich dasselbe Ergebnis. Das Gesamtaufkommen kann aber nicht davon abhängen, wo angerechnet wird.

 
I. Außergerichtliche Vertretung (Wert: 8.000 EUR)    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 8.000 EUR   – 376,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 396,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   75,34 EUR
Gesamt   471,84 EUR
II.

Gerichtliches Verfahren, Kaufpreisforderung

(Wert: 6.000 EUR)
   
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   189,05 EUR
Gesamt   1.184,05 EUR

III. Gerichtliches Verfahren, Mietzinsforderung

(Wert: 2.000 EUR)
   
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   215,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   199,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 435,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   82,65 EUR
Gesamt   517,65 EUR
Gesamt I. – III.   2.173,54 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?