Rz. 127

Die Vorschrift des § 15a hat auch Bedeutung für die Abrechnung gegenüber der Landeskasse, allerdings nur in beschränktem Umfang.

 

Rz. 128

Anzuwenden ist die Vorschrift des Abs. 1 auch im Verhältnis des beigeordneten oder bestellten Anwalts gegenüber der Landeskasse. Erfasst werden hier allerdings nur die Fälle, in denen die Landeskasse beide aufeinander anzurechnende Gebühren schuldet.

 

Beispiel: Der Anwalt wird zunächst im Rahmen der Beratungshilfe tätig. Er wird später im gerichtlichen Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

Die Geschäftsgebühr der VV 2503 ist hälftig auf die Verfahrensgebühr der VV 3100 anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu VV 2503). Insoweit gilt Abs. 1.

 

Beispiel: Der Anwalt wird zunächst in einem selbstständigen Beweisverfahren beigeordnet und später im Hauptsacheprozess.

Auch hier gilt gegenüber der Landeskasse die Anrechnungsvorschrift der VV Vorb. 3 Abs. 5 und damit auch Abs. 1.

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