Rz. 129

Die Vorschrift des Abs. 3 findet dagegen im Verhältnis zwischen Anwalt und Staatskasse keine Anwendung, da es sich bei der Abrechnung mit der Staatskasse nicht um eine Kostenerstattung handelt, sondern um eine Vergütungsabrechnung. Die Rechtsprechung hat anfangs auch hier Abs. 3 angewandt und ist zu unterschiedlichsten Ergebnissen gelangt.

 

Rz. 130

Durch den neuen § 58 Abs. 3 ist zwischenzeitlich klargestellt, wie hier in Anrechnungsfällen vorzugehen ist. Daher wird insoweit auf die Kommentierung zu § 58 verwiesen.

 

Beispiel: Der Anwalt wird außergerichtlich nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR als Wahlanwalt tätig. Der Mandant bezahlt auch die volle Wahlanwaltsvergütung. Anschließend kommt es zum gerichtlichen Verfahren. Dort erhält der Mandant ratenfreie Prozesskostenhilfe. Sein Anwalt wird beigeordnet.

Die Frage, inwieweit jetzt die vom Mandanten vereinnahmte Wahlanwaltsgeschäftsgebühr auf die Vergütung gegenüber der Landeskasse anzurechnen ist, ist keine Frage des § 15a Abs. 3, sondern eine Frage des § 58 Abs. 2. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt zunächst auf den nicht von der Landeskasse gedeckten Teil der Verfahrensgebühr und hiernach auf die von der Landeskasse gezahlte Verfahrensgebühr.

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