Rz. 84

Die Kostenfestsetzung selbst gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 stets zur jeweiligen Instanz und löst noch keine neue Angelegenheit aus. Das gilt unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vor Gericht nach den §§ 103 ff. ZPO, § 464b Abs. 1 StPO; § 108a i.V.m. § 464b Abs. StPO; § 164 VwGO; § 197 SGG, § 149 FGO, etc. oder nach § 108 OWiG vor der Verwaltungsbehörde betrieben wird.

 

Rz. 85

Nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt wird, liegt für ihn eine selbstständige Angelegenheit vor, die als Einzeltätigkeit nach VV 3403, 3408, 4302 Nr. 3, 5200 oder 6404 vergütet wird.

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