Rz. 86

Die Tätigkeit des Anwalts im Kostenansatzverfahren ist im RVG dagegen nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit greift der Auffangtatbestand des § 19 Abs. 1 S. 1, wonach Tätigkeiten im Verfahren über den Kostenansatz als Neben- und Abwicklungstätigkeit zum Gebührenrechtszug der Hauptsache gehören und mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten sind. Das gilt auch im Verfahren auf Ansatz der Kosten nach § 108 OWiG. Als Einzeltätigkeit wird die Tätigkeit auch hier wieder nach VV 3403, 3408, 4302 Nr. 3, 5200 oder 6404 vergütet.

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