Rz. 130
Etwas anderes ergibt sich in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertritt, die an demselben Gegenstand gemeinschaftlich beteiligt sind. Hier greift dann die Regelung VV 1008. Die Verfahrensgebühr erhöht sich dann um 0,3 je weiteren Auftraggeber.
Rz. 131
Beispiel: Wenn der Rechtsanwalt R zwei Kläger K1 und K2 hinsichtlich einer diesen zustehenden gemeinschaftlichen Forderung von 20.000 EUR im erstinstanzlichen Ausgangsverfahren und sodann im Musterverfahren vor dem OLG, wo eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vertritt, so kann er folgendermaßen abrechnen:
1. | Ausgangsverfahren Kläger K1 und K2 (Wert: 20.000 EUR) | ||
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 1.068,60 EUR | ||
0,3-Erhöhung, VV 1008 | 246,60 EUR | ||
2. | Musterverfahren (Wert: 20.000 EUR) | ||
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 986,40 EUR | ||
Auslagenpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | ||
Zwischensumme | 2.321,60 EUR | ||
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 441,10 EUR | ||
Gesamt | 2.762,70 EUR |
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