Rz. 23

Abs. 1 Nr. 1 und 2 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Rechtsanwalt den Gläubiger, den Schuldner oder einen in die Zwangsvollstreckung hineingezogenen Dritten (vgl. VV 3309 Rdn 492 ff.) vertritt, ob er bereits im Erkenntnisverfahren tätig geworden oder nur mit der Zwangsvollstreckung beauftragt worden ist; doch sind insoweit die ergänzenden Regelungen in § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 9, 12, 13 und 16 sowie § 19 Abs. 2 zu beachten.

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