Rz. 18

Erinnerungen gegen den Kostenansatz der Gerichts- und Verfahrenskosten (vgl. § 19 GKG, § 18 FamGKG, § 18 GNotKG) stellen dagegen keine gesonderte Angelegenheit dar, wenn der Anwalt bereits im zugrunde liegenden Verfahren tätig war. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich in allen Verfahren vom Kostenbeamten angesetzt (§ 1 KostVfg), sodass Abs. 1 Nr. 3 nicht greift. Soweit die Festsetzung anderweitig erfolgt – so in Verfahren vor dem Anwaltsgericht durch den Vorsitzenden (§ 199 BRAO) – greift Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls nicht.

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